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Kurfürst Philipp von der Pfalz und Bischof Ludwig von Speyer lassen durch ihre verordneten und von allen Pflichten zu dem Zwecke entbundenen Räte den Streit entscheiden, der zwischen dem kurpfälzischen Marschall Ritter Johann von Trotha ("Hans von Trott") einerseits und Ulrich von Dahn andererseits über das Besetzungsrecht der Pfarrei Dahn entstanden war. Verordnet wurden auf kurpfälzischer Seite Ritter Engelhard von Neipperg, Dr. Dietrich von Plieningen und Wigand von Dienheim, auf speyerischer Seite der Hofmeister Heinrich von Sternfels, der geistliche Richter Dr. Andreas Worm und Hans von Helmstadt, Sohn des verstorbenen Ritters Martin von Helmstadt. Johann von Trotha behauptet, zu Dahn hätten seinerzeit die Grafen von Sponheim den vierten Teil aller Gerechtigkeit und Obrigkeit und damit auch das Besetzungsrecht der Pfarreien Dahn und Hauenstein besessen. Dieser vierte Teil der Obrigkeit sei später an Kurpfalz gekommen und durch Kurfürst Philipp Johann von Trotha zu Lehen gegeben worden. Dazu legte er die inserierte Urkunde des Ritters Johann von Dahn von 1345 Oktober 18 ("feria secunda proxima ante diem sancti Luce ewangeliste") vor. Nach dieser Urkunde steht dem von Dahn, der von Speyer 3/4 von Dahn zu Lehen trägt, das Besetzungsrecht der Pfarrei Dahn dreimalig zu, Johann von Trotha als Inhaber des vierten Teils an Dahn einmal. Die Schiedsleute erkennen nach Replik und Duplik im Sinne Johanns von Trotha. Siegler: Kurfürst Philipp (1) und Bischof Ludwig von Speyer (2) "Datum Heidelberg uff mitwoch nach sant Jacobs tag apostoli" 1491

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Landesarchiv Speyer
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