Berufung gegen den Extrajudizialbescheid vom 29. Dez. 1565, daß der Appellat in die Güter des Appellanten eingesetzt werden soll, wenn der Appellant nicht bereit sei, in einen Kompromiß (Schiedsspruch) oder Vergleich einzuwilligen. Der Appellant war Schreiber und Notar in der Kompromißsache zwischen Johann von Raesfeld und seiner Gattin Katharina auf dem Berg, Adolf vom Steinhaus und seiner Gattin Stephana auf dem Berg und Goswin von Raesfeld und seiner Gattin Elisabeth auf dem Berge. Nach Beendigung dieser Kompromißsache sollen der Appellant und sein Sohn für 30 Tlr. einen Ehevertrag der Eheleute Johann auf dem Berge und Zandera von Eyll an Otto von Eller verkauft haben. Er soll ferner des Meineids schuldig geworden sein, als er schwor, den Ehevertrag nicht verkauft zu haben. Der Appellat verklagte den Appellanten offenbar vor der ersten Instanz auf Schadenersatz für diesen Verkauf und für mangelhaft erstellte Akten und auf Bezahlung von 70 Tlr.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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