Berufung gegen den Extrajudizialbescheid vom 29. Dez. 1565, daß der Appellat in die Güter des Appellanten eingesetzt werden soll, wenn der Appellant nicht bereit sei, in einen Kompromiß (Schiedsspruch) oder Vergleich einzuwilligen. Der Appellant war Schreiber und Notar in der Kompromißsache zwischen Johann von Raesfeld und seiner Gattin Katharina auf dem Berg, Adolf vom Steinhaus und seiner Gattin Stephana auf dem Berg und Goswin von Raesfeld und seiner Gattin Elisabeth auf dem Berge. Nach Beendigung dieser Kompromißsache sollen der Appellant und sein Sohn für 30 Tlr. einen Ehevertrag der Eheleute Johann auf dem Berge und Zandera von Eyll an Otto von Eller verkauft haben. Er soll ferner des Meineids schuldig geworden sein, als er schwor, den Ehevertrag nicht verkauft zu haben. Der Appellat verklagte den Appellanten offenbar vor der ersten Instanz auf Schadenersatz für diesen Verkauf und für mangelhaft erstellte Akten und auf Bezahlung von 70 Tlr.
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Berufung gegen den Extrajudizialbescheid vom 29. Dez. 1565, daß der Appellat in die Güter des Appellanten eingesetzt werden soll, wenn der Appellant nicht bereit sei, in einen Kompromiß (Schiedsspruch) oder Vergleich einzuwilligen. Der Appellant war Schreiber und Notar in der Kompromißsache zwischen Johann von Raesfeld und seiner Gattin Katharina auf dem Berg, Adolf vom Steinhaus und seiner Gattin Stephana auf dem Berg und Goswin von Raesfeld und seiner Gattin Elisabeth auf dem Berge. Nach Beendigung dieser Kompromißsache sollen der Appellant und sein Sohn für 30 Tlr. einen Ehevertrag der Eheleute Johann auf dem Berge und Zandera von Eyll an Otto von Eller verkauft haben. Er soll ferner des Meineids schuldig geworden sein, als er schwor, den Ehevertrag nicht verkauft zu haben. Der Appellat verklagte den Appellanten offenbar vor der ersten Instanz auf Schadenersatz für diesen Verkauf und für mangelhaft erstellte Akten und auf Bezahlung von 70 Tlr.
AA 0627, 3821 - M 1051/2727
AA 0627 Reichskammergericht, Teil VI: M-O
Reichskammergericht, Teil VI: M-O >> 1. Buchstabe M
1566 - 1575 (1565 - 1574)
Enthaeltvermerke: Kläger: Magister Johann Michel(n)bach, Bürger von Moers, Vater des Dr. Adam Michelbach, (Bekl. ?) Beklagter: Goswin von Raesfeld zu Eyll, Marschall des Stifts Essen, Gatte der Elisabeth auf dem Berge und später der Margaretha von Gent, (Kl. ?) Prokuratoren (Kl..): Lic. Martin Reichardt 1566 - Dr. Kilian Reinhardt 1570 - Dr. Johann Augsburger 1574 Prokuratoren (Bekl.): Dr. David Capito [1562] 1566 - Dr. Johann Grön(en)berger 1572 Prozeßart: Appellationis Instanzen: 1. Graf Hermann von Neuenahr und Moers, Drost Wilhelm von Pelden gen. Cloudt und Wilhelm von Hattenstein, Schultheiß der Stadt und des Gerichts zu Moers (1565) - 2. RKG 1566 - 1575 (1565 - 1574) Beschreibung: 3,5 cm, 108 Bl., lose; Q 1 - 17, 19 - 32, 1 Beilage, es fehlt Q 18.
Sachakte
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
28.04.2026, 08:21 MESZ