Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass zwischen seinen Heidelberger Bürgern Hans Hart und dessen Stiefsohn Hans Schelling trotz vorgegangener gütlicher und rechtlicher Austragungen Irrungen und Zwietracht bestehen. Zum heutigen Tag sind die Parteien vor seinen Räten zum Verhör erschienen, die sie dahin beteidingt haben, dass die Parteien mit jeweils einem Zusatz vor Doktor Nikolaus Mörsinger von Öwisheim (Mörsinger von Euweßheim), Domherr zu Speyer, kommen. Die Schiedsleute sollen die Sache unter Vorlegung von Urteilen, Urkunden, Verträgen und dergleichen verhören und die Parteien gütlich oder rechtlich unter Verzicht auf weitere Rechtsmittel vertragen. Dieser Austrag soll innerhalb des nächsten halben Jahres stattfinden, sofern nicht mit Recht festgestellt wird, dass dafür mehr Zeit notwendig ist. Bei Verhinderung oder Tod eines Zusatzes sind Ersatzleute zu stellen, bei Tod des Obmanns sollen sie innerhalb von acht Tagen einen anderen wählen, ansonsten will ihnen der Pfalzgraf einen bestimmen. Hans Hart und Hans Schelling haben den derartigen Austrag gelobt, bei Bruch der Artikel will der Pfalzgraf die andere Seite im Prozess und Entscheid schirmen. Beide Parteien erhalten eine Ausfertigung.