König Otto I. betätigt auf Bitten seiner Getreuen Eberhard und Diotmar den Nonnen im Kloster Meschede (Meskide) das Recht der freien Äbtissinenwahl und alle von seinen Vorgängern verliehene Privilegien (concessiones). Außerdem sollen die Nonnen für ihre Güter die Immunität genießen nach dem Gesetz, wie es ihnen von seinen Vorgängern als Königen der Franken zugestanden wurde.