Bürgermeister und Rat erklären zwei Angehörige der Leineweber Bruderschaft, die sich auf Begehren der Richteramtsherren an der Bergung eines ertrunkenen Selbstmörders beteiligt hatten, aber deswegen von ihrer Bruderschaft angefeindet worden waren, für keienswegs "culpabel" und bestätigen, dass ihre Handlung für die Bruderschaft nicht schimpflich gewesen sei; wer deshalb den Leinewebern übel nachrede, solle in 100 Taler Strafe genommen werden. (Ausf., Pgt., Siegel in Holzkapsel).