Der Knappe Albert von Wocklum (Wockenhem), seine Frau Alheydis und ihr Sohn Hermann bekunden, sie hätten an Propst und Konvent des Klosters der Schwestern in Oelinghausen (Volinchusen) ihren Eigenhörigen, genannt Gerhard Mönch (Monachum), verkauft und wegen dieses Eigenhörigen Währschaft versprochen. Bei der Leistung der Währschaft seien sie aber nach dessen Tod so nachlässig gewesen, daß seine Güter, d.h. sein beweglicher Nachlaß (exuvie) und sonstiger Besitz, durch die Knappen und Brüder Syfrid und Ludwig von Hachen (Hagne) rechtskräftig durch das Gericht zu Werl (per formam iuris in figura iudicii Werlensis) aus der Hand von Propst und Konvent durch gerichtliche Zuweisung (per evictionem iuris) entwunden seien. Um dem Kloster diesen Verlust zu ersetzen, übertragen sie diesem ihren Eigenhörigen Johannes, den Sohn der Hadewigis von Benkamp, und versprechen Währschaft. Siegelankündigung des Albert von Wocklum. Zeugen: der Priester Arnold, einst Vikar der Kirche in Balve (Balue), Rutger gen. Spirinch, Albert von Blintrop (Blydelinchdorp), Bruder Godefrid, Bruder Heidenreich, Konversen in Oelinghausen. Datum 1344 März 12 (in die Gregorii pape).