Benigna, Witwe des Friedrich genannt Bucher, und ihr Sohn Johann verkaufen zugleich für ihre Kinder ('pueris') und Erben ihre Güter zu Oberweyer ('superiori Wilre') bei Ahlbach, inner- und außerhalb des Dorfes an Zinsen, Äckern, Weiden, Hainen, bebauten und unbebauten Ländereien dem Dekan und Kapitel des Stifts Dietkirchen, Trierer Diözese, welche die Hälfte dieser Güter schon von dem Ritter Heinrich genannt Specht von Bubenheim, der diese Hälfte von ihnen erwarb, gekauft haben, für 71 Mark Pfennig, 3 Heller für den Pfennig gerechnet, die ihnen von Dekan und Kapitel und dem Ritter bezahlt sind. Sie haben all ihr Recht daran dem Dekan und Kapitel und dem Ritter in dem Gericht des Dorfes Oberweyer aufgetragen. Da Benignas Sohn Friedrich, der das gesetzliche Alter hat, nicht im Lande ('in terminis') ist, stellen sie dafür, daß er bis zum kommenden Osterfest (= März 31) an zuständiger Stelle verzichtet, zu Bürgen: Rupert von Sonnenberg und Heinrich von Bernbach ('Beren-'), Ritter, den Kämmerer ('camerarium'), Pleban in Idstein ('Edechinsteyn'), Markolf genannt Giez, Ludwig von Fackenhofen ('Vockinhobin'), Edelknechte, und Richwin von 'Huolinheckin', die bei Mahnung nach dem 14. April ('post dominicam qua cantabitur misericordia domini') in einem ehrbaren Gasthaus innerhalb der Stadt ('oppidum') Limburg, das ihnen von Dekan und Kapitel und dem Ritter angewiesen wird, Einlager ('commessaciones sive obstagia') nach Sitte guter Bürgen jeder mit einem Knecht und Pferd leisten sollen, wobei, wenn ein Pferd wegen dieser Leistung verkauft ist, so lange andere einzustellen sind, bis jener Friedrich verzichtet hat. Sie verbürgen sich auch dafür, daß Ludwig, Rorich und Henzo, Söhne der Ausstellerin und Brüder des Ausstellers, verzichten, wenn sie ihr gesetzliches Alter erreicht haben, und für die Währschaft binnen Jahr und Tag. Bei Abgang eines Bürgen sollen die Aussteller einen andern ebenso guten binnen einem Monat stellen, und die übrigen Bürgen sollen solange für ihn mitleisten. Die Aussteller versprechen, die Bürgen von Eiden und Schäden frei zu halten. - Siegel des Grafen Gottfried von Diez und des Ritters Rupert von Sonnenberg.

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Hessisches Hauptstaatsarchiv
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