Burckart v. Homburg, Ritter, Wolfgang v. Jungingen und Conratt v. Rischack von Dietfurt, Richter der Gesellschaft St. Jörgenschiltz in Oberschwaben, die am Donnerstag nach St. Martin 1466 auf einem Tag zu Sipplingen die Klage der Untertanen des Wilhelm Grämlich zu Einhart gegen die Untertanen Graf Eberharts v. Sonnenberg zu Ükoven entgegengenommen und die Parteien verhört hatten, wobei die von Einhart durch ihren Redner Hans Brüsch, Altbürgermeister zu Pfullendorf, klagten, daß die von Ükoven das zwischen beiden Gemeinden strittige Holz im Brandach für ihr Eigentum hielten, während es doch nach dem zu Mengen und zu Freiburg ergangenen Urteil Gemeinholz sein solle, während die von Ükoven durch ihren Redner Itel Huntpissen sich darauf berufen, daß auf dem Rechtstag zu Mengen "mit der meren urtail" das Holz ihnen zuerkannt sei, sprechen das Urteil, daß die von Ükoven ihr Recht beweisen sollten, und zwar innerhalb Von 6 Wochen

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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