Lehens-, Erb- und Verfahrensrecht. Hintergrund des Verfahrens ist ein Erb- und Besitzstreit. Die Kläger erklären, Heinrich Schmeling habe Teile seines Besitzes testamentarisch ihren Eltern, Friedrich Schwan und Trude, vermacht. Nach Heinrich Schmelings Tod aber habe Hans Schmeling sich - teils mit Unterstützung der Äbtissin - in den Besitz dieses Erbes gesetzt. Ihr Vater habe um Belehnung mit dem von der Äbtissin lehensrührigen Besitz, dem Mühlen Gut zu Westendorf, nachgesucht. Er und nunmehr seine Kinder würden seit über 4 Jahren mit einer Entscheidung hingehalten. Nachdem sie auch zu einem festgesetzten Termin keine Entscheidung erhalten hätten und auch die notariell übermittelte Aufforderung an die Äbtissin, 3 unparteiische Fürsten zur Entscheidungsfindung zu benennen, kein Ergebnis gebracht habe, hätten sie sich öffentlich in einem notariellen Instrument und am RKG wegen verweigerter Justiz (denegata iustitia) beschwert. Sie fordern, das RKG solle anordnen, sie in den Lehensbesitz des Gutes zu setzen. Die Kläger vermuten, daß Hans Schmeling mit dem Gut belehnt wurde. Im Mandat wird der Äbtissin ferner vorgeworfen, sie habe von den Klägern die Herausgabe der Schlüssel des Mühlen Gutes verlangt und auf deren Weigerung hin Gerhard Schwan in Beugehaft nehmen wollen, der sich seither außerhalb von Essen aufhalten müsse, ihnen in Westendorf ein Schiff wegnehmen und es nach Borbeck bringen lassen und angedroht, entsprechende Zwangsmaßnahmen gegen weiteren Besitz der Kläger einzuleiten. Dieser Aspekt wird in der Klageschrift nicht wiederholt. Die Beklagten erklären, daß RKG-Verfahren sei nichtig, da die Kläger und ihr Prokurator sich dafür nicht angemessen qualifiziert hätten bzw. nicht qualifiziert seien. Die Kläger hätten nicht hinreichend eine Vormundschaft über ihre Geschwister erwiesen. Gerhard Schwan als Geistlicher könne nicht Vormund seiner Geschwister sein, und Heinrich sei selbst noch unmündig. Mithin sei auch die von ihnen ausgestellte Vollmacht ungültig und der Prokurator nicht qualifiziert. Die Kläger legten daraufhin eine neue Vollmacht sowie eine Vormundschaftsurkunde vor. 1561 wurden Aktenstücke über erfolgte Güteverhandlungen zwischen den Schwan-Geschwistern und Schmeling vor Kommissaren des Herzogs von Jülich, Kleve und Berg und Bürgermeister und Rat der Stadt Essen als Verordneten der Äbtissin von 1560 und 1561 vorgelegt.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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