Suchergebnisse
  • 971 von 1.131

Die Klage richtet sich dagegen, daß gemäß einem zwischen der Äbtissin als Landesherrschaft und dem Herzog als Schutz- und Schirmherr geschlossenen Vertrag aus Breisig eine jährliche Steuer (zunächst 1/5 derer des jül. Amtes Sinzig, dann 1000 Rtlr. inklusive der Reichs- und Kreissteuern) erhoben werden sollte und ein auf 4000 Rtlr. bezifferter Rückstand an Reichs- und Kreissteuern festgestellt wurde, der bis zum Abtrag mit jährlich 300 Rtlr. verzinst werden sollte. Die Kläger sehen in den Anforderungen einen Eingriff in die bisherige Freiheit des Reichsländleins Breisig von Territorialsteuern. Sie wenden sich dagegen, daß ihre Einwände nicht beachtet und nicht beschieden wurden und die Steuererhebung durch Zwangsmittel betrieben wurde. Die Zitation erging nach Schreiben um Bericht. Darin war erklärt worden, Breisig sei ursprünglich ein Bestandteil des Stiftes Essen gewesen und daher anteilig den selben Steuern wie dieses unterworfen. Der Herzog sieht sich als Schirmherr notwendig mit einbezogen und bestreitet die Zuständigkeit des RKG zugunsten eines Austrägalverfahrens. Am 24. März 1768 verwarf das RKG dies und entschied, die Kläger müßten nach dem selben Anschlag wie die übrigen Stift-Essener Untertanen Steuern an die Äbtissin entrichten. 15. Juli 1771 Mandatum de non contraveniendo sententiis cameralibus, sed cassando attentata et desistendo ab omnibus violentiis sine clausula gegen zu hohe Steueransetzung.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
Objekt beim Datenpartner
Loading...