Karl Graf zu Wied- Runkel beläßt die Gemeinde Rohnstadt bei dem bisherigen Erbleihbestand seines dortigen Hofguts unter den alten Pachtbedingungen, wobei wegen der Waldungen, Hecken und dazugehörigen Trieschern und Gründen (von welchen 1/3 dem Fürsten von Nassau-Weilburg, 2/3 dem Aussteller gehören) verglichen wird, dass die Runkelschen 2/3 in 2 gleiche Teile geschieden werden, wovon der eine zu dem genannten Hofgut geschlagen wird, unter Abgrenzung der beiderseitigen Rechte an diesen unter einander verteilten Waldungen.

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Hessisches Hauptstaatsarchiv
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