Ehevertrag zwischen Hans von Lewenstein, Sohn des Friedrich von Lewenstein d. Ä. (Sg. 1) und seiner Efr. Anna geb. von Zeiskam, und Elisabeth, Tochter des + Ulrich Ulner von Dieburg und seiner Efr. Margrethe geb. Kämmerer von Worms gen. von Dalberg. Der Vertragsabschluss erfolgte durch den Bräutigam, seinen Vater, Hans Erhard von Flörsheim (Sg. 2), Vogt im Bruchrain, namens des Bf. Philipp (II. von Flörsheim) von Speyer und Propst zu Weißenburg, Karl von Lewenstein (Sg. 6), Johann von Heppenheim gen. vom Saal, Domdekan zu Speyer, Andres von Heppenheim gen. vom Saal (Sg. 3), Domkustos zu Worms, Balthasar von Rosenberg (Sg. 4), Hans Siegfried von Oberstein (Sg. 5), Heinrich von Zeiskam und Christoph Bonn von Wachenheim - von Seiten des Bräutigams -, und von Seiten der Braut - Philipp Ulner von Dieburg (Sg. 7), Eberhard (Sg. 8) und Wolf (Sg. 9) Kämmerer von Worms gen. von Dalberg, Vormünder der Kinder des + Ulrich Ulner von Dieburg, Wilhelm von Schönberg, Domkantor zu Worms, Ulrich Wolf von Flehingen (Sg. 11), Johann von Dienheim (Sg. 12), Amtmann zu Kreuznach, Friedrich von Flörsheim d. J., Georg Kämmerer von Worms gen. von Dalberg (Sg. 10), Reichard Greiffenclau von Vollrads (Sg. 13) und Kunz von Rechberg d. J. Die Braut soll 1500 Gulden, den Gulden zu 60 Kreuzern, als jährliche Gülte von 75 Gulden, als Ehesteuer mitbringen, 1200 Gulden von ihrem elterlichen Erbe, 300 von Eberhard Kämmerer von Worms gen. von Dalberg und seiner Efr. Ursula geb. von Hutten, ferner standesgemäße Ausstattung. Dafür soll sie vor einem ordentlichen geistlichen Richter genannten Erbverzicht leisten, wobei der Verzicht in genanntem Fall nicht bindend sein soll, außerdem sollen Neben- und Beifälle davon ausgeschlossen sein und sie 1000 Gulden vom Erbe des Eberhard Kämmerer von Worms gen. von Dalberg erhalten, wenn dieser ohne leibliche Erben sterben sollte. Der Bräutigam soll seiner Braut mit 1500 Gulden widerlegen und bewittumen, genügend versichert durch genannte Gülten (u. a. von Pfgf. Georg vom Zehnten zu Hochstätten und von seinem Hofgut zu "Queichen" (Queichheim ?), beides speyerische Lehen, vom Hof zu Weyherstein" (Weißenstein ?), so dass sie jährlich 75 Gulden erhalte. Ferner soll er sie mit 200 Gulden oder einer ablösigen jährlichen Gülte von zehn Gulden bemorgengaben. Als Wittumssitz soll er ihr sein und seines Bruders Karl Behausung zu Kreuznach genannt der Judenhof oder 15 Gulden jährlich zuweisen. Im Todesfall eines Ehepartners sind für die genannten verschiedenen Fälle, z. B. dass Kinder bzw. dass keine Kinder aus der Ehe hervorgehen sollten, über Wittum, Beisitz, Dritt-Teil, zugebrachtes und erworbenes Gut, dessen Weitervererbung genannte Regelungen getroffen worden. Sollte einer des Paares vor Vollzug der Ehe sterben, soll die Beredung nichtig sein.