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6/27 [Nr. 1]: (D) 1652 Mai 18, Stuttgart (T) Fürstliche Resolution auf der Universität am 6.5.1652 übergebene gravamina.(Die beantworteten gravamina werden zitiert mit Paragraph und Incipit.)
6/27 [Nr. 1]: (D) 1652 Mai 18, Stuttgart (T) Fürstliche Resolution auf der Universität am 6.5.1652 übergebene gravamina.(Die beantworteten gravamina werden zitiert mit Paragraph und Incipit.)
Enthält: I: 1) Da schon im guten Jahr 1626 von der Univ. Geld aufgenommen wurde, statt Frucht und Wein zu verkaufen, ist eine Liste aller Schuldaufnahmen samt Begründung und Verwendung vorzulegen und künftig vorher unter genauer Darlegung an die Visitatoren Consens zu erbitten.
2) Wären Früchte und Wein verkauft oder früher nach Stuttgart gebracht worden, so wären die Kriegsverluste geringer gewesen.
3) Nur wenn die Univ. beweist, daß Wolfenhausen bei der Umlage der Kontribution durch die Stadt Herrenberg ungebührlich hoch belastet wurde, wird Herrenberg Ersatz anbefohlen werden.
4) Wegen der beklagten "Abnahme" des .Weins zu Brackenheim wird eine gütliche Einigung versucht werden.
5) Die Klagen der Univ. gegen die Stadt Leonberg wegen Grund und Boden und Gefällen sind dem Herzog schriftlich vorzulegen.
II. Die Univ. hat eine Liste der Besoldungen und Neglecten, der empfangenen und noch ausstehenden Bezüge vorzulegen.
III. Zur Senkung der Fuhr- und Herbstunkosten sind in reichen Jahren die herzoglichen Amtleute angewiesen, der Univ. um billigen Lohn zu helfen. Die Univ. soll von Ort zu Ort eine Liste der wüst liegenden Äcker und Weinberge vorlegen, der Herzog wird danach unter Heranziehung der Universitätspfleger die Usachen (malitia oder Leutemangel) erkunden und abhelfen.
IV. Die Univ. hat eine Liste ihrer gemachten Schulden vorzulegen und anzugeben, ob sie mit Consens aufgenommen wurden, zu welchem Zweck sie gemacht wurden und wie sie getilgt werden. Die proff. haben den Visitatoren ihre von der Univ. empfangenen Gültbriefe vorzulegen.
V. Der Bericht, zu welchem Preis Besoldungsfrüchte und -wein den proff. angesetzt wurden, wird angemahnt.
VI. Die nach der Nördlinger Schlacht ausgefallenen Gefälle an Frucht und Wein, auch die von der jahrelang leer gestandenen Bronnenmühle, sind zu spezifizieren, zu streichen. Die Begründung ist der betreffenden Rechnung beizulegen, der Verzicht ist, nach dem Beispiel der weltlichen und geistlichen Kammer, den Gültleuten mitzuteilen und mit ihnen ein neuer, geringer Satz zu verabreden, so daß die Güter wieder in Gang kommen. - Die Univ. hat eine Liste ihrer ausständigen Zinsen vorzulegen. Wenn sie mit der Landschaft nochmals verhandeln will, wird auf Verlangen ein Rat beigegeben. - Der Herzog hilft bei der Eintreibung, pfandgesicherte Ausstände sind einzuklagen. Reicht das Pfand nicht aus, so ist Zins- und notfalls auch KapitalNachlass geboten.
VII. Vogtrecht und Hundslege auf der Alb werden auf jährliche Bitten dem Jahresertrag angepaßt. Der früher vorgeschlagene Tausch (gegen die Leibeigenengefälle der Univ.) ist unmöglich, ein neuer Vorschlag wird erwartet.
VIII. Die von der Univ. vorgeschlagenen remedia: Die Univ. hat ihren Anspruch, die Professorengehälter nach Ermessen bestimmen zu können, zu beweisen. Von den geistlichen Gütern kann der Universität, die erheblich besser steht als die Kirche, nichts gegeben werden, von der Landschaft auch nichts. Das Beispiel Kursachsens taugt nicht. Die Univ. wurde von den Vorgängern Hz. Eberhards III gut dotiert; die Professoren früherer Zeiten haben sehr gespart und somit das Vermögen der Universität vermehrt. Der Herzog dagegen braucht jährlich Zuschuss von der Landschaft. Gegen widerspenstige Amtleute wird auf Beschwerde der Univ. eingeschritten. Fürstliche Befehle werden wieder, wie früher, durch die Balleien der Univ. zugestellt werden, dann aber hat sie den fürstl. Ober- und Unterbeamten zu gehorchen.
Es ist zu berichten, was der vor Jahren von der Universität an den kaiserlichen Hof gezogene Wilhelm Bidembach v. Treuenfels von der Universität an Gehalt verlangt, wann und ob mit consens der Räte mit ihm abgerechnet wurde, wie hoch der Rückstand ist, ob ihm nie die Besoldung gekündigt wurde und warum nicht, was ihm gebühre und wie es zu bezahlen sei. Die Gnadenfrüchte an das contubernium werden allmählich wieder auf den alten Stand gebracht werden, doch soll auch die Univ. ihre Schuldigkeit tun. Die Stipendienrechnungen sind vorzulegen mit der Angabe, was aussteht, und warum nicht mehr eingebracht wurde.
Es ist zu berichten, warum die Universität, als Dr. Andler dem Stipendio Fickleriano ein so großes Kapital ablöste, das remedium contradictionis gegen den Grafen von Isenburg unterließ und ob ein Senator sagte, er wolle diesen Streit mit 10 fl lösen, ferner, wie der Verlust am billigsten wieder einzubringen sei und wer die Unkosten tragen müsse. Wenn die Gockelsche Stiftung die übel angewandten Stipendia wieder einbringt, ist die Sache erledigt, wenn nicht, so ist die eigenmächtige Übertragung anderer Statuten auf diese Stiftung kassiert. IX,
1) Jeder Obervogt legt bei Amtsantritt für seine ganze Amtszeit den Eid auf die Universitäts-Privilegien ab.
2) Bürgermeister, Gericht, Rat und Bürgerschaft sind zu mahnen, bei Vermeidung von Strafe jährlich die Verlesung der Privilegien der Universität anzuhören.
3) Wie alle copora privilegiata ist auch die Universität nicht frei von Auflagen die in extremo casu necessitatis gemacht werden. Für diesmal jedoch wird die Univ. wegen ihres Zustandes von der extraordinari accis befreit, hat aber jeder Weinfuhr für den Zoller eine gesiegelte Urkunde mitzugeben über Menge, Herkunft, Bestimmung. Ebenso hat jeder Universitätsverwandter vor dem Herbst ein Verzeichnis vorzulegen über seinen Jahresbedarf und die Bezugsquellen.
4) Die Beschwerden gegen die Stadt werden im Beisein von 1-2 Kommissaren bereinigt werden. Die Behauptung, daß Kranke und Alte durch die Einquartierung umkamen, ist unbeweisbar und hätte unterbleiben sollen.
5) Anlagen auf das Einkommen der Univ. sind unzulässig, doch kann sie auch darüber mit der Landschaft reden.
6) Die Beschwerde vom 30.3. gegen die Rottenburger Kontribution von der Bronnenmühle ist nicht auffindbar und ist zu wiederholen.
7) Wegen der Untertanen von Ringingen kann unter Vorlegung der Lagerbücher mit den Visitatoren beraten werden.
8) Wegen privater Zinsforderungen ergeht kein Generalpatent, auf Spezialbeschwerde erfolgt Bescheid.
9) Die Apothekerwaren sind accisepflichtig, doch kann auch darüber mit der Landschaft gesprochen werden.
10) Die Quittungen der Universität an die Landschaft beziehen sich auf den Zins, nicht auf das Kapital, doch ist über den Nachlass der rückständigen Zinsen mit der Landschaft, die unmöglich alle Rückstände bezahlen kann, zu konferieren. (1-44)
Akte
Visitationes, Bd. III: Nr. 1-15
Information on confiscated assets
Further information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person who submitted a compensation claim for damage caused by Nazi persecution. If the application was submitted by a person other than the persecuted person, this other person is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecuted person, if there is one, is noted. In the sources, the persecuted person is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.