König Johann von Böhmen ("Nos Johannes Dei gratia Boemie rex ac Lucemburgensis comes") gebietet den Schöffen und Bürgern der Stadt Prag von den Kaufleuten, welche mit ihren Tüchern und Waren nach Prag kommen und weiterziehen wollen und besonders von denjenigen, welche die Tuchballen nicht aufbinden und daselbst verkaufen, kein Ungeld ("qui dictum vngeltum") einzutreiben oder zu dulden, dass die Wächter des Ungelds die Kaufleute unter diesem Vorwand belästigen.