Das Verfahren wurde 1695 unter Bezug auf eine Appellation von 1663 eingeleitet. Die ursprüngliche Appellation von 1663 hatte Gottfried von Steinen gegen ein Urteil eingelegt, mit dem er zur Zahlung von 1900 Rtlr. plus Zinsen (2090 Rtlr.) an den Kölner Kaufmann Jacob Mitz gemäß einer Obligation, die wegen Schulden aus Waren und vorgestreckten Geldern ausgestellt war, verurteilt worden war. Von Steinen hatte sich gegen die Auferlegung der Zinsen gewandt, da der Appellat bereits in den Hof immittiert war und die Einnahmen erhielt, sowie dagegen, daß die Schuld ihm allein auferlegt wurde, obwohl die Obligation von seiner Mutter und seinem Stiefvater ausgestellt worden war und damit zu vermuten stände, daß auch Schulden der beiden mit aufgenommen seien, die Vorinstanz aber seine Forderung, es müsse genauer dargelegt werden, welche Waren und Gelder zu der Forderung geführt hätten, nicht berücksichtigt habe. Aus dem Tenor der Obligation sei nicht zu vermuten, daß vorgängig eine solche Abrechnung im einzelnen stattgefunden habe, die aber, da es um die Belastung des Besitzes von damals Minderjährigen gehe, unerläßlich gewesen sei. Der Appellat Mitz bestritt die Berechtigung der RKG-Appellation mangels einer Beschwerde (propter deficiens gravamen), da es sich nicht, wie der Appellant behaupte, um eine Personal-, sondern vielmehr um eine hypothekarische Forderung der Immission in das für die Schuld als Sicherheit gestellte Gut Böringhausen (Burscheid, Amt Miselohe) handle. 1695 erbaten die Erben des damaligen Appellaten, da die Akten in Feindeshand seien, Citatio ad redintegrationem actorum (erlassen am 25. Juni 1695). Mit dem Antrag reichte der Prokurator eine bis zum 16. September 1663 reichende, mit dem Original bis auf wenige sprachliche Unterschiede und fehlende Quadrangelangaben übereinstimmende Kopie des Protokolls ein, an späteren Terminen weitere Aktenstücke (= (in anderer Reihenfolge) Q 1, 2, 3, 4, 5, 7, 9, 10, 11, 13 des ursprünglichen Verfahrens) und 2 im ursprünglichen Verfahren nicht vorgelegte Aktenstücke. Nicht darunter waren aus dem ursprünglichen Verfahren die appellantische Klageschrift und die Vollmachten beider Seiten sowie die Acta priora, über die eine Bescheinigung der Vorinstanz, diese seien (nochmals) erbeten worden, die Akten hätten aber nicht gefunden werden können, vorgelegt wurde. Mit Urteil vom 15. Juli 1701 wurde der Appellat in contumatiam der Appellanten von der am 14. November 1662 erkannten Ladung absolviert. Am 11. Mai 1703 erging ein Mandatum de exequendo cum clausula an die jül.-berg. Regierung, den Appellanten zur Zahlung anzuweisen. Dieser hatte offenbar an der Vorinstanz um Restitutio in integrum nachgesucht. Bis 1715 sind keine weiteren Handlungen protokolliert. In diesem Jahr suchten die Appellaten um Rufen gegen die bisher nicht erschienenen Exekutoren nach. Der Vormund der von Steinenschen Kinder suchte 1718 um Restitutio in integrum nach unter Verweis darauf, der Vater seiner Mündel sei kurz nach dem Urteil von 1701 verstorben. Dies habe verhindert, daß man sich des Contumatialvorwurfs habe entledigen können. Gegen dieses Ersuchen wandten sich die Appellaten. Am 31. August 1731 erging ein Mandatum ulterius de exequendo propriam sententiam cum clausula an die Vorinstanz. Dem kurfürstlichen Prokurator wurde aufgegeben, den darauf extrajudizial eingebrachten Bericht judizial vorzulegen. Dieser nahm Bezug auf Verhandlungen vor dem Hofrat und einer Hofratskommission. Gegen einen Bescheid des Hofrates vom Februar 1717 hatten die Appellaten appelliert. Mit Urteil vom 20. Dezember 1719 wurde das Restitutionsgesuch abgelehnt und damit das Urteil von 1701 bestätigt. Am 26. Februar 1738 wurden die im Urteil von 1701 den Appellaten zugesprochenen Gerichtskosten auf 113 Gulden festgelegt. Der appellatische Prokurator suchte 1744 um Executoriales zu deren Beitreibung nach. Gelegentlich wurde auf ein RKG-Verfahren Mandati simplicis exequendo zwischen denselben Parteien verwiesen.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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