Der Kläger, der 3 Jahre lang Hausmeister des Beklagten auf dessen Haus zum Vorst (Rhein-Wupper-Kr.) gewesen war und aus dieser Zeit seinen Angaben nach anerkannte Forderungen gegen diesen hatte, wirft ihm vor, ihn, wie später auch noch seinen Sohn Bertram, gefangengenommen und in Eisen geschlagen zu haben und ihm durch die Gefangenschaft nicht nur die Aufgabe der Forderung ihm gegenüber abgezwungen zu haben, sondern ihn darüber hinaus zur Übernahme quadtscher Schulden verpflichtet und zum Schwur einer umfassenden Urfehde, durch die er auf alle Rechtsmittel verzichtete und sich und seine Nachkommen zur Begleichung von Forderungen verpflichtete, gezwungen zu haben. Er erwirkt die Ladung, um sich von den mit der Urfehde eingegangenen Verpflichtungen zu befreien und dadurch fähig zu werden, gegen den Beklagten vorzugehen. Der Beklagte bestreitet die erstinstanzliche Zuständigkeit des RKG für ihn als Nichtreichsunmittelbaren. Am 28. September 1541 erging Citatio ad reassumendum gegen ihn, nachdem er seinen bisherigen Prokurator entlassen hatte, der neu bevollmächtigte sich aber weigerte, sich auf dieses Verfahren einzulassen. Am 5. Mai 1542 erging das RKG-Urteil, der Beklagte müsse sich auf das RKG-Verfahren einlassen, und am 28. Februar 1543 das RKG-Urteil, dem Kläger sei die von ihm geschworene Urfehde soweit erlassen, um gerichtlich gegen den Beklagten vorgehen zu können. Im folgenden wurde um die Gerichtskosten gestritten. Mit Urteil vom 9. November 1543 wurde das Gesuch des Klägers zu einer Ladung des Beklagten in der Hauptsache abgewiesen und er damit „an gepuerenden Orth“ verwiesen.