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[Zitation wegen] zugefügte[r] scheden. Landfriedensbruch durch die Bekl. zum Nachteil des Klägers. Der Kl. behauptet, die Bekl. hätten ihn seit 1542 befehdet und bekriegt, seine Untertanen ausgeraubt, ausgeplündert und gefangen genommen, seine Länder erobert, ihn seines gesamten Eigentums beraubt, ihm die Erträge seiner Länder fünf Jahre lang vorenthalten, Berg- und Salzwerke verwüstet und ihm dadurch "ungeverlich bis in die dreissig mal hundert tausent gulden schadens und nachteylss zugefügt", worunter seine Lande noch immer litten. Der Kl. ist der Ansicht, die Bekl. hätten den Landfrieden gebrochen. Die Bekl. rügen die Zuständigkeit des RKG. Sie sind der Ansicht, der Kl. stütze seine Klage auf Beschlüsse, die der Reichstag 1548 verabschiedet hatte und die damit auf die Geschehnisse von 1542 nicht anzuwenden seien. Sie berufen sich ferner auf eine Vereinbarung zwischen dem Kl. und Philipp, Landgraf von Hessen (Bekl. zu 4), nach der keiner der Vertragspartner oder ihrer Verbündeten in Zukunft wegen der Streitigkeiten und Auseinandersetzungen der Jahre ab 1542 "eifferen oder rechten sollenn".
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[Zitation wegen] zugefügte[r] scheden. Landfriedensbruch durch die Bekl. zum Nachteil des Klägers. Der Kl. behauptet, die Bekl. hätten ihn seit 1542 befehdet und bekriegt, seine Untertanen ausgeraubt, ausgeplündert und gefangen genommen, seine Länder erobert, ihn seines gesamten Eigentums beraubt, ihm die Erträge seiner Länder fünf Jahre lang vorenthalten, Berg- und Salzwerke verwüstet und ihm dadurch "ungeverlich bis in die dreissig mal hundert tausent gulden schadens und nachteylss zugefügt", worunter seine Lande noch immer litten. Der Kl. ist der Ansicht, die Bekl. hätten den Landfrieden gebrochen. Die Bekl. rügen die Zuständigkeit des RKG. Sie sind der Ansicht, der Kl. stütze seine Klage auf Beschlüsse, die der Reichstag 1548 verabschiedet hatte und die damit auf die Geschehnisse von 1542 nicht anzuwenden seien. Sie berufen sich ferner auf eine Vereinbarung zwischen dem Kl. und Philipp, Landgraf von Hessen (Bekl. zu 4), nach der keiner der Vertragspartner oder ihrer Verbündeten in Zukunft wegen der Streitigkeiten und Auseinandersetzungen der Jahre ab 1542 "eifferen oder rechten sollenn".
[Zitation wegen] zugefügte[r] scheden. Landfriedensbruch durch die Bekl. zum Nachteil des Klägers. Der Kl. behauptet, die Bekl. hätten ihn seit 1542 befehdet und bekriegt, seine Untertanen ausgeraubt, ausgeplündert und gefangen genommen, seine Länder erobert, ihn seines gesamten Eigentums beraubt, ihm die Erträge seiner Länder fünf Jahre lang vorenthalten, Berg- und Salzwerke verwüstet und ihm dadurch "ungeverlich bis in die dreissig mal hundert tausent gulden schadens und nachteylss zugefügt", worunter seine Lande noch immer litten. Der Kl. ist der Ansicht, die Bekl. hätten den Landfrieden gebrochen. Die Bekl. rügen die Zuständigkeit des RKG. Sie sind der Ansicht, der Kl. stütze seine Klage auf Beschlüsse, die der Reichstag 1548 verabschiedet hatte und die damit auf die Geschehnisse von 1542 nicht anzuwenden seien. Sie berufen sich ferner auf eine Vereinbarung zwischen dem Kl. und Philipp, Landgraf von Hessen (Bekl. zu 4), nach der keiner der Vertragspartner oder ihrer Verbündeten in Zukunft wegen der Streitigkeiten und Auseinandersetzungen der Jahre ab 1542 "eifferen oder rechten sollenn".
10690 Reichskammergericht, Nr. 6 (Zu benutzen im Hauptstaatsarchiv Dresden)
10690 Reichskammergericht
10690 Reichskammergericht >> Archivalien
1550 - 1602
Enthält: Kläger/Antragsteller: Heinrich II. der Jüngere, Herzog von Braunschweig-Wolfenbüttel
Beklagter/Antragsgegner: 1) Franz von Waldeck, Bischof von Münster, 2) Johann Friedrich, Herzog (vormals Kurfürst) von Sachsen, 3) Ulrich, Herzog von Württemberg, 4) Philipp, Landgraf von Hessen, 5) Wolfgang, Fürst von Anhalt, 6) Albrecht, Graf von Mansfeld, 7) Anton und Christoph, Herren von Werberg, 8) Bernhard von Mihla, 9) Christoph von Steinberg, 10) Henning von Bortfeld, 11) Hermann von der Malsburg, 12) Cordt Bork, 13) Bruno von Bothmer, 14) Claus Berner, 15) Barthold von Wintzingerode, 16) Ludolf und Berwart Rauschenplat, 17) Christoph, Cordt, Jost und Heinrich von Schwichelt, 18) Johann Hamstetten, 19) Andreas Bessel, 20) Hans Schaffnit, gen. Koch, 21) - 43) Bürgermeister, Räte und Gemeinden der Städte Augsburg, Ulm, Straßburg, Konstanz, Lindau, Isny, Kempten, Memmingen, Biberach, Schwäbisch Hall, Heilbronn, Esslingen, Reutlingen, Frankfurt / Main, Hamburg, Braunschweig, Göttingen, Hannover, Einbeck, Magdeburg, Bremen, Goslar und Minden
Prokuratoren Kl.: Dr. Adam Werner von Themar 1549, Dr. Leopold Dick 1550, Dr. Johann Höchel 1550, Dr. Anastasius Greineisen 1555, Dr. Kaspar Fichardt 1556, Dr. Julius Mart 1561, Dr. Paul Haffner 1569, Dr. Jacob Friedrich Meurer 1578, Dr. Sebastian Linck 1578
Prokuratoren Bekl.: Lic. Amandus Wolff 1550, Dr. Wolfgang Breuning 1550, Dr. Mauritius Breunle 1550, Dr. Michael von Kaden 1550, Dr. Ludwig Ziegler 1550, Dr. Johann Deschler 1550, Dr. Alexander Reiffsteck 1550, Dr. Georg Tasch(?) 1550, Dr. Johann Portius 1550, Dr. Johann Balbus 1550, Dr. Malachias von Ramminger 1557, Dr. Johann Michael Fickler 1578, Lic. Peter Breitschwert 1578
Instanzen:
Inhalt/Beweismittel: Q 122 Kaiser Karl V. befiehlt Joachim II., Kurfürst von Brandenburg, dem Kl. bei Rückerlangung seiner Herrschaftsrechte behilflich zu sein 1542 (i. A.)
Q 153, 218, 226 Papst Julius III.: "Cassatio seu relaxatio" 1551 (i. A.)
Q 212-215 Bekl. zu 4) fordert den Kl. zur Unterzeichnung eines Vergleichs zur Beilegung ihrer 1542 begonnenen Streitigkeiten auf - zwei Schreiben und zwei Antwortschreiben des Kl. - 1547 (i. A.)
Q 216 Kaiser Karl V. setzt den Kl. wieder in seine im Krieg verlorenen Besitzungen und Rechte ein 1547 (i. A.)
Q 217 Kaiser Karl V. befiehlt Johann, Markgraf von Brandenburg-Küstrin, dem Kl. bei Rückerlangung seiner im Krieg verlorenen Besitzungen und Rechte behilflich zu sein 1547 (i. A.)
Q 246 Kaiser Karl V. garantiert Österreich die Exemption von der Gerichtsbarkeit des RKG und anderer Reichsgerichte 1530 (i. A.)
Q 287, 288 Kl. und die Stadt Konstanz (Bekl. zu 24) legen ihre Streitigkeiten bei ("aussöhnung") 1565 (i. A.))
Ist-Bestand der Akte: Q 1-334 (ohne 1, 3, 4, 7, 8, 11, 12, 14, 24-26, 31, 32, 47, 48, 57, 77, 88, 89, 98, 99, 116-121, 143, 144, 149, 201, 203, 289, 304, 306, 315, 316, 324, 327; 52 nur Umschlag; 27-29, 36, 51, 109, 236, 257-259, 288 doppelt) und 23 weitere Schriftstücke
Akten
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.