Papst Lucius III. nimmt Abt Konrad und die Brüder des Klosters Tennenbach auf deren Bitten in den päpstlichen Schutz, bestätigt die Benediktinerregel und die Institution der Zisterzienser sowie den genannten Besitz, befreit sie vom Zehnten bei Eigenbau und für Tierfutter, gewährt das Aufnahmerecht, verbietet, das Kloster nach abgelegter Profess unerlaubt zu verlassen, gestattet, über jene zu urteilen, die entwichene Mönche und Konversen festhalten, untersagt unter Androhung des Anathems, ohne Erlaubnis des Abts und der Brüder die Vogtei über das Kloster und dessen Grangien zu beanspruchen und innerhalb der Klausur Verbrechen zu begehen, bestätigt, daß niemand sie zu Synoden und vor Gerichte zwingen darf, bekräftigt das Recht des Abts, falls der zuständige Bischof sich nach dreimaligem angemessenen Ersuchen weigert, ihn zu benedizieren, die Benediktion der eigenen Novizen vorzunehmen und sein Amt zu führen, bis der Bischof einlenkt, und setzt fest, dass über den geschuldeten Gehorsam und die Freiheit des Ordens hinausgehende Forderungen des Bischofs und der Fürsten sowie deswegen gegen sie gerichtete bischöfliche Sentenzen mit apostolischer Autorität zurückgewiesen werden dürfen