(1) Heinrich von Spiegelberg (Spygil-) und (3) sein Sohn Winand, (4)
Johann Boos, (5) Hertwin von Winningen (Wynnengin), (6) Rudolf (Roylf) und
sein Bruder (7) Wilhelm von der Oberburg, (8) Heinrich von Rennenberg
(Rennin-), (9) Wilhelm von Schnellbach (Snegil-) und (10) Johann von Wiltz
(Wylz), dessen Verwandte (neven), sowie (11) Johann von Schönburg (Schonin-)
von der Niederburg, Gemeiner zu Waldeck (-ecke), (12) Heinrich von
Hunolstein (Hunoltzsteyn), (13) Philipp und sein Bruder (14) Emmerich zu
Schöneck (Schonecke), (16) Heinrich der Alte, (17) Heinrich und sein Bruder
(18) Friedrich von Ehrenburg (Erinberg) sowie (19) [Werner] Brender, (20)
Lancelot, (21) Johann und (23) Dietrich von Eltz (Elze) schließen für sich,
ihre Erben und Nachkommen ein Bündnis untereinander. Zur Schlichtung
eventueller Streitigkeiten sollen vier, aus jedem Hause einer, ausgewählt
werden; wer betroffen ist, soll seine Sache vor diese 4 bringen; diese haben
binnen 14 Tagen einen Termin anzusetzen, an dem die Sache nach Möglichkeit
gütlich beigelegt werden soll; ist das nicht möglich, ist nach Beratung dem
Recht entsprechend zu entscheiden. Einigen sich die Ratleute nicht, haben
sie den Rat anderer Leute einzuholen und binnen 2 Monaten die Sache
auszutragen. Wer sich nicht an den Spruch hält, ist treulos, ehrlos und
meineidig; die Mitgemeiner können an seinen Leib und sein Gut greifen. Die
Vertragspartner sollen nicht wegen Lust oder Leid, Verwandtschaft oder
Freundschaft, Gold oder Silber Parteiungen bilden und Zweiungen
herbeiführen; falls das geschieht und für wahr erkannt wird, gelten die
erwähnten Strafen. Haben Partner miteinander zu schaffen, ist das vor den
Ratleuten auszutragen; erhält einer trotz eines Urteils kein Recht, sollen
ihm die anderen binnen eines Monats, nachdem er sich darüber beklagt hat,
dazu verhelfen; wer mit einem Urteil nicht zufrieden ist, erhält keine
Hilfe. Gerät ein Partner, dem nicht Recht geworden ist, in einen Krieg und
belagern die Gegner - Herren oder Städte - die Gemeiner und verbauen sie,
werden die 4 Häuser einander getreulich helfen. Führen Könige und Fürsten
einen Landkrieg und bieten Geld für Unterstützung, sollen alle gemeinsam
dieses Geld nehmen, nicht einer allein, wenn er nicht Ritter oder Amtmann
des Königs oder der Fürsten war, bevor der Krieg begann. Dann soll er dort
bleiben, wenn es die Ehre vorschreibt; die Mitgemeiner sollen davon aber
keinen Schaden haben. Wer von seinem Herrn Geld für die Hilfe erhält, soll
das nehmen; befinden sich Gemeiner auf beiden Seiten, sollen sie einander
weder aus dem gemeinsamen Haus noch aus dem der Herren schaden; dies gilt
auch für das Gesinde. Auch bei Streitigkeiten untereinander soll man
einander aus dem Haus nicht schaden. Ist es notwendig, daß man zuhauf
reitet, dann haben aus Waldeck Heinrich von Spiegelberg und sein Sohn Winand
selbviert, Johann Boos selbdritt, Hertwin selbander, Rudolf und sein Bruder
selbviert, Heinrich von Rennenberg selbviert, Wilhelm von Schnellbach und
Johann von Wiltz selbfünft und Johann von Schönburg selbander, aus Schöneck
Heinrich selbander, Philipp und Emmerich selbfünft, aus Ehrenburg Heinrich
der Alte selbdritt, Heinrich und Friedrich selbviert sowie aus Eltz der
Brender selbviert, Lancelot selbdritt, Johann selbdritt und Dietrich
selbviert zu kommen, jeder auf eigene Kosten und Verlust. Gerät ein Gemeiner
in Krieg mit einem Herren, der Mannen oder Burgmannen unter den
Vertragspartnern hat, so erhalten diese 2 Monate Zeit, ihren Herren dazu zu
bringen, daß er dem Gemeiner Recht gewährt; gelingt das nicht, hat der Mann
oder Burgmann nach dieser Zeit dem Mitgemeiner zu helfen. Die übrigen
Mitgemeiner werden sich mit dem Herrn nur sühnen, wenn der Mitgemeiner seine
Lehen behält. Geht einer der Ratleute außer Landes, haben die übrigen
Vollmacht, allein zu entscheiden. Diese entscheiden auch, wenn ein Ratmann
am Streit beteiligt ist. Diese Ratleute sind auf 2 Jahre gewählt; nach
Ablauf der Frist sind binnen 8 Tagen vier andere zu wählen. Werden die Erben
der Aussteller 15 Jahre alt, haben sie vor den Ratleuten das Bündnis zu
beschwören. Alle Aussteller haben dies zu halten gelobt und werden dagegen
nicht vorgehen. Wer dies tut, ist meineidig, treulos und ehrlos, in des
Papstes Bann und des Reiches Acht. Die 20 Aussteller siegeln.