Anspruch auf das Fischereirecht in den Gewässern des zur Reichsabtei Elten gehörenden Gutes Howberg. Der Appellat hatte geklagt, weil er sich in der Nutzung der umstrittenen Fischerei beeinträchtigt fühlte. Nach Angaben der Äbtissin habe jedoch niemals jemand anders dort gefischt als Untertanen von Elten, es sei denn mit der Erlaubnis der Pächter. Der Fischfang ist nur Auslöser des Streits. Wichtiger ist für die Äbtissin die Feststellung, daß Kleve keine Territorialsuperiorität über Territorium und Stift Elten und kein ”ius evocandi aut citandi“ beanspruchen kann. Hintergrund sind die Bestrebungen der klevischen Regierung, Rechte der Äbtissin zu beschneiden.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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