Kurfürst Philipp von der Pfalz nimmt seinen Vetter Kaspar von Pfalz-Zweibrücken, Graf zu Veldenz, der ihm mit "gesippt nahe fruntschafft" verbunden und als Glied des Hauses von Bayern und der Pfalz blutsverwandt ist, in seinen und der Pfalz Schirm, nachdem der Aussteller darum auch von seinem Oheim Markgraf Albrecht von Brandenburg, dessen Schwiegersohn Kaspar ist, ersucht worden ist. Kurfürst Philipp versichert, Kaspar mit seinen Schlössern, Ämtern, Pflegen, mit Land und Leuten und mit allem, das ihm aufgrund der Verschreibung über sein väterliches Erbe zusteht, auf Lebtag als seinen "angebornen frundt" zu schützen und zu schirmen und auch Kaspars Räte, Amtleute, Diener und Untertanen mit ihren Gütern gleichermaßen zu handhaben, als ob es seine eigenen Leute, Lande und Untertanen wären. Wenn Kaspar und die Seinen den Schirm gebrauchen wollen, soll der Kurfürst befugt sein, die Sache vor sich und seine Räte oder an ein Gericht, wo eine Sache "nach ir eygenschafft mit recht" zu stellen ist, zu weisen. Kurfürst Philipp weist seine Ober- und Unteramtleute, Mannen, Diener und Untertanen um Beachtung und Sicherstellung von Schutz und Schirm nach ihrem besten Vermögen an.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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