(1) N 543 (2)~Kläger: Johann Kaspar Nasse, Kaufmann, Sondershausen, (3)~Beklagter: Graf Friedrich Ernst zur Lippe-Alverdissen und Konsorten, nämlich die lipp. Rentkammer in Detmold (Direktor und Räte); die Vollmacht stellt statt des Grafen Friedrich Ernst als dessen "cessionarius plenarius" sein Sohn Philipp Ernst aus, (4)~Prokuratoren (Kl.): Dr. Johann Albert Ruland 1749 ( Subst.: Lic. Jakob Loskant Prokuratoren (Bekl.): für Graf Philipp Ernst von Schaumburg-Lippe-Alverdissen: Dr. Meckel [1744] 1750 ( Dr. Johann Jakob von Zwierlein [1760] 1761 ( Subst.: Dr. Georg Melchior Hofmann ( für die Rentkammer: Dr. Philipp Ludwig Meckel [1748] 1750 ( Subst.: Dr. Johann Paul Besserer (5)~Prozessart: Mandati ad videndum exigi debitum, secque ad ejusdem solutionem cum interesse et expensis condemnari, una cum mandato arresti sine clausula, nunc (spätestens 1756) executorialium Streitgegenstand: Die Klage ist auf Begleichung der Schulden für Warenlieferungen gerichtet, derentwegen Graf Friedrich Ernst bereits 1747 eine Anweisung an die lipp. Rentkammer über 550 Rtlr. ausgestellt habe. Der Kläger wendet sich an das RKG, da er trotz aller Bemühungen das Geld bisher nicht habe bekommen können, andere Gläubiger aber bezahlt worden seien, so daß er befürchtet, daß bei längerem Verzug die Graf Friedrich Ernst zustehenden Kompetenzgelder, auf die die Anweisung ausgestellt war, nicht mehr zur Begleichung seiner Forderung hinreichen werden. Aus diesem Grunde beantragt er einen Arrest über 550 Rtlr. aus den Kompetenzgeldern bis zu seiner Befriedigung. Der als Cessionar seines Vaters erscheinende Graf Philipp Ernst verweist darauf, die Rechnungsposten bezögen sich auf die Forderungen beider Brüder Nasse, während die Klage nur im Namen von Johann Kaspar Nasse erhoben worden sei. Er bestreitet die Zulässigkeit des Mandates, das sich allein auf eine Kaufmannsrechnung gründe, da die Anweisung an die Rentkammer nur in Kopie vorgelegt worden sei und mithin nicht berücksichtigt werden könne. Zudem werde in der Anweisung kein Bezug auf die Rechnung genommen. In der Anweisung seien Zinsen zugrundegelegt, die auf Kaufmannsrechnungen nicht zulässig seien. 16. Juli 1750 Rufen gegen die nicht erschienene lipp. Rentkammer. Am 4. September 1752 entschied das RKG, der Beklagte müsse die eingeklagte Schuld von 418 Rtlr., zu verzinsen seit 1743, bezahlen und Graf Simon August zur Lippe sie aus den Kompetenzgeldern auszahlen lassen. Bezüglich der eingeklagten 50 Rtlr. Zinsen wurde dem Kläger ein besserer Beweis auferlegt. Im folgenden Streit um die Ausführung des Urteils. 10. Juli 1756 Exekutionsmandat an die kreisausschreibenden Fürsten des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises; gegen Einwände bestätigt am 16. Februar 1761. Streit darüber, wieviel die lipp. Rentkammer dem Alverdissener Grafen noch schuldig sei. (6)~Instanzen: RKG 1749 - 1766 (1739 - 1762) (7)~Beweismittel: Rechnung mit Einzelposten der gelieferten Waren, 1739 - 1742 (Q 4). Erbvergleich zwischen den Brüdern Johann Kaspar und Hermann Heinrich Nasse über den Nachlaß ihres Vaters, Justus Sebastian Nasse, 1747 (Q 14, 15). (8)~Beschreibung: 5 cm, 180 Bl., lose; Q 1 - 50, es fehlen Q 46, 48 (im Protokoll mit dem Vermerk: "ist nicht übergeben worden"), 1 Beil.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
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