Die extraordinäre Besteuerung der unter württembergischer Souveränität liegenden diesfürstl. Besitzungen und Gefälle, insbesondere 1. die Fertigung der dazu benötigten Revenuen-Etats, 2. die Übergabe der von dem Herrn Kreis-Steuer-Rat Müller gefertigten Berechnung, 3. die Abtragung der angesetzten Extra-Steuer, dann 4. die Einzugs- und Zahlungsgebühren davon.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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