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Geldforderungen, Streit um ein Schöffenlehen; Appellation
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Schöffengericht Kerpen >> 7 Prozesse anderer Gerichte >> 7.3 Prozesse der Appellationsinstanz unter Beteiligung des Schöffengerichts
1698 - 1699
Enthält: Die Erben Peter von Thoirs und des Johann von Linz, namentlich Elisabeth von Thoir, Witwe Poll, und Johann Gymnich, müssen sich gegen Herman Leurs und Konsorten wegen einer Forderung von 236 Gulden 2 1/2 Stüber vor dem Hohen Gericht in Limburg verantworten. (Die Gegenseite kommt gar auf eine Summe von 286 Gulden 2 1/2 Stüber). Schon am 13.7.1697 wurden die Beklagten, jeder zur Hälfte, zur Zahlung der Schuldsumme verurteilt. Das Kerpener Gericht ist seitdem, bisher aber vergeblich, damit befasst, das Urteil zu vollstrecken. Elisabeth von Thoir appelliert schließlich Anfang Juli 1698 an den Souveränen Rat in Brüssel, wird aber abgewiesen. Zur Abzahlung der Schuld sollen schließlich die von Thoir'schen Erbgüter versteigert werden. Allerdings ist anscheinend umstritten, welche Güter und Rechte die Erben Thoir besitzen. Es soll sich darunter auch ein Schöffenlehen befinden, an dem auch Hermann Leur Besitzrechte geltend macht. Das Kerpener Gericht (Johann Heinrich Schieffer als Statthalter und die Schöffen Sebastian Mausbach, Werner Sieger, Thewis Kraux und Gerard Jaixen) attestieren aber, dass die Erben Thoir niemals ein Schöffenlehen besessen haben (all ihr Besitz: die Ländereien und 5 1/2 Holzgewalten, werden aufgezählt), 15.7.1698. Vielmehr habe Hermann Leur, als Nachfolger in Gütern der Witwe Thoir wie auch in die der Witwe Jaixen, ein vor 13 Jahren an Jan Gymnich für deren Tochter Catharina verkauftes [hier wohl: vererbpachtetes] Schöffenlehen wieder in Besitz genommen, 18.7. Sie nehmen die Beschwerde von Johann Gymnich im Namen von Catharina Jaixen und ihrem Mann Johann Fahrenholt wegen der Wegnahme des Schöffenlehens an und befehlen Hermann Leur, eine Kaution von 200 Rtlr als Entschädigung dafür einzustellen. Auch bei der Witwe Thoir soll er für den, durch die Zwistigkeiten hervorgerufenen Verlust von mehr als 160 "Patacons" an Jahrespachten aufkommen und eine Kaution von 60 Patacons zahlen,18.7.1698. Die Erben Thoir berufen sich ihrerseits darauf, dass einst (8.10.1644) Maria Bengerath, Witwe Wilhelm von Thoirs, (durch ihren Bevollmächtigten Hermann Brewer, Bürger und Kaufherrn zu Köln) Peter von Thoir und Johann von Linz alle ihre in und um Kerpen gelegenen Erbgüter übertragen (cediert) hatte. Zur Untermauerung ihres Besitzes bei Kerpen "im Sack" legen sie außerdem einen Erbrentbrief vom 15.3.1531 vor (Hermann Stüchelinck und seine Frau Zeylgen verkaufen an Frau Catharina, in Köln auf der Sternengasse im Haus "zu dem Roskambe" wohnhaft, eine Erbrente von 3 Goldgulden für 60 GG Hauptsumme und verunterpfandet auf 9 Viertel Benden "im Sack"; Schultheiß/Richter war damals Johann Horn, Schöffen waren Johann Scalck, Merten Volner, Neilles Syeger, Ywen Wilhelm von Hambach, Merten Müller d. J. und Johann Schroder). Anfang August ist offenbar noch nichts geschehen, und Elisabeth von Thoir hofft noch immer auf einen guten Ausgang des Streits, wie sie an Bertram Hillbrandt schreibt. Anscheinend geht auch die Beweisaufnahme weiter. Anfang Juni 1699 erbittet und erhält sie ein Attest des Gerichts über dessen damalige Zusammensetzung [und damit über die Kandidaten für ein Schöffenlehen]. Das Gericht (zu den oben genannten gesellt sich der Schöffe Johann Wolters) bekundet, dass im Jahr 1611 Theodor Schiever [Schieffer] noch nicht Schultheiß und Johann Schram nicht Schöffe gewesen ist. Aus den Gerichtsbüchern und Protokollen sei ersichtlich, dass sich das Gericht damals aus Johann Brewer als "Meyer" oder Schultheiß, Gerard Draetz als Statthalter und den Schöffen Olbert Voss, Conrad Jaixen, Hans Sieger, Johann Jucker, Adolf Grouen und Johann Schalcks zusammensetzte.
Schriftstücke: 25
Archivale
Bengerath, Maria, Witwe Wilhelm von Thoirs
Beutgen, Wilhelm, Bote
Brewer, Hermann, Kaufherrn zu Köln
Brewer, Johann, "Meyer" oder Schultheiß 1611
Draetz, Gerard, Statthalter 1611
Fahrenholt, Johann
Grouen, Adolf, Schöffe 1611
Gwinckels, Notar
Gymnich - Johann
Hamboach, Ywen Wilhelm, Schöffe 1531
Hillebrandt, Bertram, Gerichtsschreiber
Horn, Johann, Schultheiß/Richter 1531
Jaixen - Catharina, Frau von Johann Fahrenholt 1698
Jaixen - Gerard, Schöffe 1698
Jaixen, Conrad, Schöffe 1611
Jucker, Johann, Schöffe 1611
Kraux, Thewis
Leur, Hermann
Linz, Johann von
Lipman, Advokat
Mausbach, Sebastian
Müller - Merten d.J., Schöffe 1531
Prumme, Anton Theodor, Notar 1698
Scalck, Johann
Schalcks, Johann, Schöffe 1611
Schieffer, Johann Heinrich, Statthalter 1698
Schiever (Schieffer), Theodor 1611
Schram, Johann 1611
Schroder, Johann, Schöffe 1531
Sieger, Hans, Schöffe 1611
Sieger, Werner
Stüchelinck, Hermann, 1531
Syeger, Neilles, Schöffe 1531
Thoir, von
Voller, Johann, Bote
Volner, Merten, Schöffe 1531
Voss, Olbert, Schöffe 1611
Wolters, Johann, Schöffe 1699
Brüssel, Souveränen Rat
Kerpen - "im Sack" = Flurbezeichnung
Köln - Sternengasse, Haus "zu dem Roskambe"
Limbourg, Gericht
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Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
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Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
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