Seeamt Brake (Bestand)
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NLA OL, Best. 194
Nds. Landesarchiv, Abt. Oldenburg (Archivtektonik) >> Gliederung >> 1 Staatliches Archivgut, Ältere Bestände >> 1.1 Fachbehörden >> 1.1.1 Bau / Verkehr / Wasser
1877-1945
Enthält: Dienststellenverwaltung 1877-1947 (24); Allgemeiner Schriftwechsel in Seeunfällen 1878-1941 (30); einzelne Seeunfälle 1878-1964 (598).
Beschreibung: Best. 194 Seeamt Brake
Zeit: 1877-1964
Geschichte des Bestandsbildners: Auf Grund des Reichsgesetzes vom 27. Juli 1877 wurden im gesamten Deutschen Reich an den Küsten Seeämter geschaffen. Sie waren Landesbehörden, welche jedoch unter der Oberaufsicht des Reichs standen, indem ihre Bezirke durch den Bundesrat abgegrenzt wurden; Landesgrenzen, etwa die oldenburgische, wurden dabei aber respektiert. Bei jedem Seeamt wurde vom Reich ein Kommissar bestellt, der den Verhandlungen beizuwohnen, Anträge zu stellen und die Anordnung einer Untersuchung beim Reichskanzler zu beantragen befugt war, falls der Vorsitzende des Seeamtes die Einleitung der Untersuchung verweigerte. Das Seeamt war übrigens zur Einleitung der Untersuchung nur dann verpflichtet, wenn bei dem Seeunfall Menschenleben verloren gingen, wenn ein Schiff gesunken war oder aufgegeben werden musste.
Der für die Dauer seines etwaigen Hauptamtes oder auf Lebenszeit ernannte Vorsitzende musste die Fähigkeit zum Richteramt haben. Das war durch den Amtsrichter des Amtsgerichts Brake gegeben, der auch vom in aller Regel juristisch ausgebildeten Amtmann vertreten werden konnte. Die vier Beisitzer, es waren gut beleumundete Personen und erfahrene Seefahrer, meist Kapitäne, wurden für jeden einzelnen Fall vom Vorsitzenden berufen. Das Verfahren war öffentlich und mündlich, ein Protokoll wurde geführt, das nachgeordnete Personal des Amtsgerichts wurde dazu herangezogen.
Das Seeamt war zuständig für die Untersuchung von Havarien und sonstigen Seeunglücken, Problemen zwischen Besatzung und Schiffsführung, Versicherungsangelegenheiten und Gütertransportwesen und hatte auch die jeweilige Schuldfrage zu klären, die für einen möglichen Schadenersatz Voraussetzung war. Die Verhandlungen des Seeamts endeten stets mit einem so genannten "Seeamtsspruch", der auch zu direkten Anordnungen, etwa Aberkennung von Seefahrts- bzw. Kapitänspatenten, führen konnte; zivilrechtlich waren aufgrund des Spruches gerichtliche Klagen gegen den Beschuldigten möglich. Ferner erstattete das Seeamt im Bedarfsfalle für andere Dienststellen oder andere Seeämter Gutachten, ebenfalls in Form des sog. Seeamtsspruchs, der dann als Basis zu weiterer juristischer Verfolgung dienen konnte. Nach dem Reichsgesetz vom 11. Juni 1878 wurden nicht nur die Handlungen oder Unterlassungen des Schiffers bzw. Kapitäns oder des Steuermanns untersucht, sondern auch, ob ein Fehler des Maschinisten ursächlich war.
Die Verklarungen waren Sache des Amtsgerichts. Sie beruhten auf einer Vorschrift im Seehandelsrecht des Handelsgesetzbuches, bei denen bis heute auf dem Wege einer Meldung und einer Beweisaufnahme während der Seefahrt entstandene Unfälle oder Schäden am Ladegut beim Amtsgericht zu Protokoll gegeben werden können. Eine Regulierung von Versicherungsschäden bezog sich dann auf die Verklarungsurkunde.
Findmittel: Erschließung: Archivdatenbank/Internet
Zusatzinformationen: Abgeschlossen: Nein
Zusatzinformationen: teilweise verzeichnet
Beschreibung: Best. 194 Seeamt Brake
Zeit: 1877-1964
Geschichte des Bestandsbildners: Auf Grund des Reichsgesetzes vom 27. Juli 1877 wurden im gesamten Deutschen Reich an den Küsten Seeämter geschaffen. Sie waren Landesbehörden, welche jedoch unter der Oberaufsicht des Reichs standen, indem ihre Bezirke durch den Bundesrat abgegrenzt wurden; Landesgrenzen, etwa die oldenburgische, wurden dabei aber respektiert. Bei jedem Seeamt wurde vom Reich ein Kommissar bestellt, der den Verhandlungen beizuwohnen, Anträge zu stellen und die Anordnung einer Untersuchung beim Reichskanzler zu beantragen befugt war, falls der Vorsitzende des Seeamtes die Einleitung der Untersuchung verweigerte. Das Seeamt war übrigens zur Einleitung der Untersuchung nur dann verpflichtet, wenn bei dem Seeunfall Menschenleben verloren gingen, wenn ein Schiff gesunken war oder aufgegeben werden musste.
Der für die Dauer seines etwaigen Hauptamtes oder auf Lebenszeit ernannte Vorsitzende musste die Fähigkeit zum Richteramt haben. Das war durch den Amtsrichter des Amtsgerichts Brake gegeben, der auch vom in aller Regel juristisch ausgebildeten Amtmann vertreten werden konnte. Die vier Beisitzer, es waren gut beleumundete Personen und erfahrene Seefahrer, meist Kapitäne, wurden für jeden einzelnen Fall vom Vorsitzenden berufen. Das Verfahren war öffentlich und mündlich, ein Protokoll wurde geführt, das nachgeordnete Personal des Amtsgerichts wurde dazu herangezogen.
Das Seeamt war zuständig für die Untersuchung von Havarien und sonstigen Seeunglücken, Problemen zwischen Besatzung und Schiffsführung, Versicherungsangelegenheiten und Gütertransportwesen und hatte auch die jeweilige Schuldfrage zu klären, die für einen möglichen Schadenersatz Voraussetzung war. Die Verhandlungen des Seeamts endeten stets mit einem so genannten "Seeamtsspruch", der auch zu direkten Anordnungen, etwa Aberkennung von Seefahrts- bzw. Kapitänspatenten, führen konnte; zivilrechtlich waren aufgrund des Spruches gerichtliche Klagen gegen den Beschuldigten möglich. Ferner erstattete das Seeamt im Bedarfsfalle für andere Dienststellen oder andere Seeämter Gutachten, ebenfalls in Form des sog. Seeamtsspruchs, der dann als Basis zu weiterer juristischer Verfolgung dienen konnte. Nach dem Reichsgesetz vom 11. Juni 1878 wurden nicht nur die Handlungen oder Unterlassungen des Schiffers bzw. Kapitäns oder des Steuermanns untersucht, sondern auch, ob ein Fehler des Maschinisten ursächlich war.
Die Verklarungen waren Sache des Amtsgerichts. Sie beruhten auf einer Vorschrift im Seehandelsrecht des Handelsgesetzbuches, bei denen bis heute auf dem Wege einer Meldung und einer Beweisaufnahme während der Seefahrt entstandene Unfälle oder Schäden am Ladegut beim Amtsgericht zu Protokoll gegeben werden können. Eine Regulierung von Versicherungsschäden bezog sich dann auf die Verklarungsurkunde.
Findmittel: Erschließung: Archivdatenbank/Internet
Zusatzinformationen: Abgeschlossen: Nein
Zusatzinformationen: teilweise verzeichnet
5,6; 652 Verzeichnungseinheiten
Bestand
Literatur: Bernd van Hülsen, Das Amtsgericht Brake (Unterweser) oder Der lange Weg zur selbstständigen Gerichtsinstanz, in: Die Gerichtsbarkeit wird ausgeübt durch Amtsgerichte. 150 Jahre Amtsgerichte im Oldenburger Land, Oldenburg 2008, S. 53-82.
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
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Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
16.06.2025, 10:42 AM CEST