Markgraf Albrecht von Brandenburg erklärt alle Haupt- und Amtleute, Hof- und Kammerräte samt Kanzlei- und Rentmeisterverwandten, Kastner, Vögte, Fisch- und Wildmeister und alle anderen Diener des Landes zu Franken ihrer Pflichten, Amt und Diensterschaft ledig und verweist diese an Markgraf Georg, welcher das Niederland bekommen hat, jedoch unter Vorbehalt der Erbhuldigungs, Erbeinigungs- und Pfandschaftspflicht; desgleichen sollen alle Bergwerksverordenten und Bestellte bei ihren Pflichten verbleiben und beiden Markgrafen gemeinsam zugetan verbleiben. S: A.

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Staatsarchiv Nürnberg