Der Knappe Everhard vom Hofe (de Curia) bekundet, der Knappe Godfrid von Rüdenberg (Ruoden-) habe den Bertold von Klotingen (Clotinge) gen. Mudeken bedrängt und gegenüber ihm Rechte bzw. Dienste von ihm gefordert, als wenn er als Ankömmling und Flüchtling und ohne einen bestimmten Herrn sich im Banndistrikt seiner Freigrafschaft, und zwar in Klotingen, aufhielte. An festgesetzten Gerichtstag in Neheim (Nehem) sei Bertold zur Beweisermittlung über seinen Rechtsstatus, was "bosmethe" [Bosme oder Busme = Prüfung der Blutsverwandtschaft zur Ermittlung der Eigenhörigkeit (vergl. Eduard Brinckmeier, Glossarium diplomaticum, Bd. 1, Wolfenbüttel 1850, S. 440)] genannt wird, mit sechs Leuten, die zur Zeugenaussage geeignet waren und nicht vom Zeugnis wegen eines Mangels zurückgewiesen werden konnten, vor dem dem Gericht präsidierenden Everhard erschienen. Bertold erklärte, er sei jenem in keinerlei rechtlichen Beziehung oder zu Dienstleistungen verpflichtet. Seine Mutter sei mit allen seinen Vorfahren dem Kloster Oelinghausen (Volinchusen) bzw. dessen rechtmäßigen Verwaltern (provisoribus) eigenhörig und sei es von Gründung des Klosters an aufgrund der Schenkung des einstmaligen Ritters Sygenandus, des Stifters des Klosters, gewesen. Dem Rechtsstatus seiner Mutter und seiner Vorfahren folgend, gehörten daher er und seine Brüder als Eigenhörige dem Kloster. Dies bekannte er öffentlich und ließ es durch die geschworenen Zeugen feierlich bestätigen, und zwar durch Bruder Hermann von Hafbeke, Konversen in Wedinghausen (Wedinchusen), Heinrich gen. Crithere, Johannes gen. Hopeneman, Albert von Deesberg, Dethard Koch (Cocum) und Gertrudis, Konverse in Oelinghausen. Daraufhin erkärt nun Godfrid, er habe keinen Rechtsanspruch in dieser Beziehung und verzichtet auf alle Ausflüchte und Forderungen. Siegelankündigung des Knappen Wichard von Ense, da Everhard kein eigenes Siegel besitzt. Zeugen: Heinrich gen. Wrede, Gervasius von Neheim, Hake von Neheim, Tuone von Neheim, Hermann von Binole. Geschehen 1320 März 2 (dominica, qua cantatur Oculi mei).