Graf Eberhard der Ältere zu Württemberg verabredet in Streitigkeiten zwischen Erzbischof Johann von Trier einer- und Kurfürst Philipp von der Pfalz andererseits wegen Öffnung, Schirm und anderer Gerechtigkeiten an den Schlössern Winneburg und Beilstein mit ihren Zugehörungen, worüber er bereits eine Schlichtung ausgestellt hat, folgende Ergänzung: [1.] An dem, was Kuno von Winneburg und Beilstein von Graf Philipp von Virneburg (Firnberg) herrührend als Afterlehen trägt, sind die Gerechtigkeiten des Pfalzgrafen unverändert. [2.] Über das, was sich seit der Veranlassung durch Pfalzgraf Johann, zwischen beiden Parteien ergeben hat, sollen beider Seiten Räte sich zur gütlichen Einigung zusammenfinden. [3.] Bezüglich des zu verabredenden Burgfriedens zwischen dem Erzbischof und Kuno sollen beide Seiten zwei ehrbare Mannen zum 21.12. nach Trarbach (Trorbach) schicken, die dort mit Wirich von Daun, Herr zu Oberstein und Falkenstein, als Obmann den Burgfrieden zu Winneburg und Beilstein aufstellen sollen. [4.] Die 3.000 Gulden, die der Erzbischof von Trier an Philipp zahlen muss, sind binnen zwei Monaten gen Mainz gegen Quittung zu zahlen. Den genauen Tag soll er acht Tage vorher Philipp verkünden. Bis dahin soll der Pfalzgraf das Schloss Beilstein räumen und an Kuno übergeben. [5.] Schriftstücke, die der Entscheidung Graf Eberhards widersprechen, sind ungültig.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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