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Zunftordnung des Kurfürsten Johann Wilhelm von der Pfalz für das Düsseldorfer Brauerhandwerk. Nachdem Uns hiesiger Unserer Residentzstatt sämbtliche
0-2-1 Urkunden A(alter Sammlungsbestand), durch Ankäufe noch fortgeführt, 0-2-1-117.0000
0-2-1 Urkunden A(alter Sammlungsbestand), durch Ankäufe noch fortgeführt Urkunden A(alter Sammlungsbestand), durch Ankäufe noch fortgeführt
Urkunden A(alter Sammlungsbestand), durch Ankäufe noch fortgeführt
1712 August 14
Regest: Zunftordnung des Kurfürsten Johann Wilhelm von der Pfalz für das Düsseldorfer Brauerhandwerk. Nachdem Uns hiesiger Unserer Residentzstatt sämbtliche Bierbrewere unterthenigst zu vernehmen gegeben, wasmaßen die Beckere hieselbsten sie Bierbrewere in ihre Zunft einziehen, sie aber davon und deswillen separiert zu bleiben vermeinten Brewere ein besondere Zunft zu unterhalten im Stand seien und gleichwie Backen und Brewen zwei unterschiedene Handwerker seind und bleide zusammen zu bleiben umb der Ursachen willen dem bono publico nicht vorteilhaft, dass keiner, der beiden Handwerker zusammen übet, eben guten und untadelhaften Bereif lieberen möge, mit der untertenigsten Bitt, Wir gnedigst geruhen wollten, ihnen Breweren ein ebenmeßiges Reglement mitzutheilen, und dan Wir sotanen unterthenigsten Suchen und Fliehen umb so mehr statt geben, dass seithero vielseitige Klagten des schlechten Brod und Biers halber übergeben, und wir dermalen einsgnedigst wollen, auch kraft dieses ernstlich befehlen, dass fürohin Brod und in specie Bier auf feilen Kauf gemacht und verzapfet werde, zu dem End beide Handwerker von Brewen und Backen inskünftig separirt sein und bleiben, dergestalt jedoch, dass die würklich seiende Becker und Brewer Zeitlebens bei ihrer zusammen exercirter Hantierung verbleiben, nach deren Ableben aber deren hinterlassenen zunftmeßigen Kinderen, wie auch sich neu ahngehende ein oder das andere Handwerk erwehlen und sich zu besonderer Zunft alos begeben." Der Kurfürst genehmigt folgende, von der Brauerzunft eingebrachte Artikel: 1.)In dem künftigen Zunfthaus ist unzulässiges Würfeln, Kartenspiel, Fluchen Schwören, Gottes- und Heiligenlästerung verboten. Strafe: 1 Pfd. Wachs. 2.) Am H.Dreikönigs-Abend sind zwei Amtsmeister jährlich zu wählen, am Tage daraufhaben die Zunftgenossen um 8 Uhr bei Strafe von 1Sgl. der Predigt und Messe beizuwohnen. 3.) Die Ordnung ist bei der Versammlung jährlich zu verlesen. 4.) Die abgehenden Meister haben am Tage des Einsiedlers Antonius Rechnung abzulegen und die Schlüssel auszuliefern. 5.)Vor diesem Tage sind bei Strafe die Verdoppelung sämtlicher Straf- und Absenz-Gelder zu bezahlen. 6.) Die Amtsbrüder, auch die Knechte müssen den Geboten der Amtsmeister folgen. Strafe: 1 Sgl. 7.) Scheltworte und Schmähungen im Zunfthaus werden durch die Amtsmeister bestraft, jedoch "wegen des ansetzenden Quanti bei hiesigem Unserem Polizei- und Commerzienrat untertenigst Anfrag zu tuen". Schwerere Zwiste entscheidet dieser Rat. 8.) Anklagen gegen einen Amtsgenossen werden in der Zunftversammlung entschieden, unberechtigte Klagen mit ½ Sgl. und mehr bestraft. 9.) Bei den Zusammenkünften sollen die Amtsgenossen sich ehrbar, züchtig und still verhalten. Wer in das Votum eines anderen einredet, zahlt ¼ Sgl. 10.) Abspannen von Knechten und Lehrlingen und Annahme ohne vorherige Erkundigung ist bei 6 Sgl. Strafe verboten. 11.) "Es soll auch keiner einem Bier mit der Tonnen verkaufen, er habe zufordrist den Brewer, wobei vorhin das Bier gekaufet, erfragt, ob von dem sich ahnmeldenden Ahnkäufer befriediget und völlig bezahlet seye." Strafe: 1 Sgl. 12.) Der Lehrjunge, ehelicher Geburt, muß 4 Jahre lernen. Der Meister hat ihn bei 1 Sgl. Strafe anzumelden. 13.) Nach einer Versuchszeit von 14 Tagen ist der Lehrjunge dem Amt vorzustellen und einzuschreiben. Die Gebühr beträgt ½ Sgl. für jeden Amtsmeister und 1 Sgl. für die Kasse. 14.) Ein Lehrjunge, der entläuft, muß die Lehrjahre zur Strafe von neuem beginnen. 15.) Bleibt ein solcher ohne Wissen des Meisters oder der Frau bei Nacht oder Tag außer Haus, so wird er mit ¼ Sgl. bestraft. Der Meister, der eine solche Verfehlung nicht meldet, zahlt 1 Sgl. 16.) "Alle Knecht, und Lehrknechten oder Jungen sollen jedes Malen bei austragendem Bier mit einem Stopfmesser versehen, mithin des Nachts auf Speicher, in Scheuren oder Stallung kein Tuback rauchen, weder ohne wohl versehene Leucht darauf oder darin gehen, bei Straff1/2 Sgl., wie imgleichen sich der Freiheit nicht ahnmaßen, Sonn- und Feiertäge später als 9 Uhren nach Haus zu kommen." 17.) Knechte und Lehrjungen haben bei der Mühle auf ein gutes Mahlen zu achten. Strafe: 1 Sgl. 18.) Stirbt der lehrmeister, so haben die Amtsmeister den Lehrling bei willkürlicher Strafe bei einem neuen Meister unterzubringen. 19.) Ein Meisterknecht, der seines Meisters Haus durch Unzucht und Unehrbarkeit verunehrt, zahlt 25 Sgl. Wer nicht zahlen kann, wird nach Haus verwiesen und hat die Lehrjahre verwirkt. Die Meister, die ein solches skandalöses Betragen bemänteln, zahlen 12 Sgl. 20.) Nach Verlauf der Lehrjahre hat der Lehrknecht oder Junge zusammen mit seinem Meister die Ausschreibung innerhalb 14 Tage bei den Amtsmeistern zu gesinnen. Er hat dann ein gerichtliches Zeugnis über seine eheliche Geburt vorzulegen, endlich einen Kauf- oder Mietbrief, wonach er ein Brauhaus gekauft oder auf 6 Jahre gemietet hat. 21.) Das Meisterstück besteht in der Herstellung von 9-10 Ahmen guten Biers aus 6 Maltern Malz. Die Gebühr beträgt nach der "jüngerer" Verordnung in 12 Rtlern, und einem Ledereimer aufs Stadthaus, der Schultheiß und Bürgermeister erhalten ihren "von alters hero gebührenden" Goldgulden. Die Amtsmeister bekommen je ½ Sgl. aus den 12 Rtlern. 22.) Die Gebühr für Ehemänner von Meisterswitwen oder Töchtern ist nur 6 Rhler., sonst wie vorher. 23.) Die Ergetzlichkeit für die Genossen soll nur aus 1 Tonne Bier bestehen. 24.) In dem letzten Lehrjahr des einen Lehrlings darf ein neuer angenommen werden. 25.) Unentschuldigtes Fehlen bei Leichenbegängnissen eines Meisters, seine Angehörigen oder eines Knechts wird mit ¼ Sgl. bestraft. 26.) Die Abrechnungen sind viertel- oder halbjährlich dem Polizei- und Kommerzienrat einzureichen. 27.) Die Amtsgenossen haben sich mit einer guten Flinte und Degen auszurüsten. 28.) Sie sollen künftighin "besseres, als bishero unterlassen, gesundes und wohlgekochtes reines Bier" feil halten. 29.) Übertretungen der Amtsordnung durch die Meister und das ganze Amt werden mit doppelter Strafe geahndet. Die Straflisten sind vierteljährlich dem Polizeirat einzureichen. Johann Wilhelm Freiherr v. Schaesberg
Original Pergament (in Leder gebunden, 10 Seiten), Siegel fehlt. Mit eigenhändiger Unterschrift des Kurfürsten.
Urkunden
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BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person who submitted a compensation claim for damage caused by Nazi persecution. If the application was submitted by a person other than the persecuted person, this other person is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecuted person, if there is one, is noted. In the sources, the persecuted person is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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