Altes Archiv (Bestand)
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62000
Archivverbund Bautzen (Archivtektonik) >> Städtische Verwaltung bis 1945 >> Altes Archiv
1486 - 1863
Vorwort: Überarbeitung bis einschließlich v. Nr. 13 /8.6.2018 RiLau
Überarbeitung 14-88/26.02.2019, fertig etikettiert
Überarbeitung 89-185/07.05.2019, fertig etikettiert
186-xxx noch zu etikettieren
weiter mit V.S.22/1
Bestandsinhalt: siehe Verzeichnungseinheiten
Bemerkungen: Im Jahr 1213 erlangte die im Entstehen begriffene Stadt vom böhmischen König Ottokar I. das Privileg zum Bau eines steinernen Rathauses. Gleichzeitig setzte er sieben gelehrte Männer als Ratsmeister und Schöppen ein. Das war die Geburtsstunde der städtischen Verwaltung, die in den folgenden Jahrhunderten eine Reihe von verfassungsmäßigen Veränderungen erfuhr. Die Stadt Bautzen war dem jeweiligen Landesherrn direkt unterstellt. Die eigentlichen Inhaber der Landesherrschaft aber waren die Landstände, also der Adel, die Geistlichkeit und die königlichen Städte, die sich 1346 zum Sechsstädtebund zusammenschlossen. Entscheidungen zur Landesverwaltung wurden auf den gemeinsam durchgeführten Landtagen getroffen. Der Rat der Stadt war für die Umsetzung der Entscheidungen innerhalb des Stadtgebietes und der zur Stadt gehörenden Dörfern zuständig. Im 13. Jahrhundert löste sich der Rat zunehmend vom Landesherrn und baute die eigene Verwaltung aus. Die nachfolgenden Jahrhunderte waren von Auseinandersetzungen zwischen Patrizierfamilien und Handwerkern um die Vorherrschaft im Rat geprägt. Eine wichtige Zäsur in der städtischen Ratsverfassung brachte der Pönfall von 1547. Bautzen verlor die freie Ratskür, der König setzte den alten Rat ab und einen neuen Rat ein. Bürgermeister und Ratsmänner mussten als königliche Beamte die aus dem Königshaus kommenden Anweisungen umsetzten und immer wieder Rechenschaft abhalten. Nach intensiven Verhandlungen gab der Kaiser den Städten auf deren Drängen 1559 die freie Ratskür zurück. Der Rat umfasste zu dieser Zeit um die 12 Personen. Schied ein Mitglied beispielsweise durch Tod aus, erfolgte im Rahmen einer Ratswahl eine "Zuwahl" durch die Ratsmitglieder. Das Amt des ersten Bürgermeisters wurde innerhalb des Kreises immer für ein Jahr weitergegeben, was zu sehr langer Amtszeiten einzelner Personen im Rat selbst führte. Diese Praxis wurde erst durch die Einführung der neuen sächsischen allgemeinen Städteordnung beendet, die die alte Ratsverfassung abschaffte. Nunmehr wurde aus der Mitte der Bürgerschaft ein Bürgerausschuss gewählt, der wiederum aus seiner Mitte den Bürgermeister sowie fünf besoldete und vier unbesoldete Stadträte bestimmte.
Zitierhinweis: Archivverbund Bautzen, Stadtarchiv, 62000 Altes Archiv, lfd. Nr.
Bestandsgeschichte: Mitte des 19. Jahrhunderts wurden die vorhandenen Akten des Rates durch den Ratsregistrator Heerklotz in zwei große Gruppen eingeteilt: Alle nicht mehr für den laufenden Dienstbetrieb benötigten Akten wurden dem sogenannten "Alten Archiv" zugeordnet, alle noch im Dienstbetrieb benötigten Akten dem sogenannten "Neuen Archiv". Beide Archive erhielten eine ähnliche Klassifikation (Repertorien). Kriterium zur Einordnung der Akten innerhalb der Klassifikationsgruppen war das Alphabet. So fanden sich beispielsweise Statuten der Stadt im Repertorium I Allgemeine Verwaltungssachen unter dem Buchstaben "S", die Genehmigung von Jahrmärkten im Repertorium III Polizeisachen unter dem Buchstaben "I" oder Differenzen zwischen Rat und Domstift im Repertorium IV Kirchen- und Schulsachen, Buchstabe "D". Im Zuge der Retrokonversion des Findbuches wurden in den 1990er Jahren die überlieferten Aktentitel, die Signaturen und das im Findbuch vermerkte Jahr des Beginns der Akte in die Datenbank übernommen. Da die Zuordnung der Akten in die jeweiligen Klassifikationen oft wenig schlüssig erschien und der Aktentitel den Inhalt der Akten auch oft nur unzureichend präzisierte, erfolgt seit 2019 eine Überarbeitung der Erschließung. Bei den bislang bearbeiteten Akten wurde wurden die alten Signaturen aufgelöst und eine fortlaufende Nummerierung der Akten vorgenommen. Die Zuordnung zu der im 19. Jahrhundert gebildeten Klassifikation bleibt jedoch erhalten.
Überarbeitung 14-88/26.02.2019, fertig etikettiert
Überarbeitung 89-185/07.05.2019, fertig etikettiert
186-xxx noch zu etikettieren
weiter mit V.S.22/1
Bestandsinhalt: siehe Verzeichnungseinheiten
Bemerkungen: Im Jahr 1213 erlangte die im Entstehen begriffene Stadt vom böhmischen König Ottokar I. das Privileg zum Bau eines steinernen Rathauses. Gleichzeitig setzte er sieben gelehrte Männer als Ratsmeister und Schöppen ein. Das war die Geburtsstunde der städtischen Verwaltung, die in den folgenden Jahrhunderten eine Reihe von verfassungsmäßigen Veränderungen erfuhr. Die Stadt Bautzen war dem jeweiligen Landesherrn direkt unterstellt. Die eigentlichen Inhaber der Landesherrschaft aber waren die Landstände, also der Adel, die Geistlichkeit und die königlichen Städte, die sich 1346 zum Sechsstädtebund zusammenschlossen. Entscheidungen zur Landesverwaltung wurden auf den gemeinsam durchgeführten Landtagen getroffen. Der Rat der Stadt war für die Umsetzung der Entscheidungen innerhalb des Stadtgebietes und der zur Stadt gehörenden Dörfern zuständig. Im 13. Jahrhundert löste sich der Rat zunehmend vom Landesherrn und baute die eigene Verwaltung aus. Die nachfolgenden Jahrhunderte waren von Auseinandersetzungen zwischen Patrizierfamilien und Handwerkern um die Vorherrschaft im Rat geprägt. Eine wichtige Zäsur in der städtischen Ratsverfassung brachte der Pönfall von 1547. Bautzen verlor die freie Ratskür, der König setzte den alten Rat ab und einen neuen Rat ein. Bürgermeister und Ratsmänner mussten als königliche Beamte die aus dem Königshaus kommenden Anweisungen umsetzten und immer wieder Rechenschaft abhalten. Nach intensiven Verhandlungen gab der Kaiser den Städten auf deren Drängen 1559 die freie Ratskür zurück. Der Rat umfasste zu dieser Zeit um die 12 Personen. Schied ein Mitglied beispielsweise durch Tod aus, erfolgte im Rahmen einer Ratswahl eine "Zuwahl" durch die Ratsmitglieder. Das Amt des ersten Bürgermeisters wurde innerhalb des Kreises immer für ein Jahr weitergegeben, was zu sehr langer Amtszeiten einzelner Personen im Rat selbst führte. Diese Praxis wurde erst durch die Einführung der neuen sächsischen allgemeinen Städteordnung beendet, die die alte Ratsverfassung abschaffte. Nunmehr wurde aus der Mitte der Bürgerschaft ein Bürgerausschuss gewählt, der wiederum aus seiner Mitte den Bürgermeister sowie fünf besoldete und vier unbesoldete Stadträte bestimmte.
Zitierhinweis: Archivverbund Bautzen, Stadtarchiv, 62000 Altes Archiv, lfd. Nr.
Bestandsgeschichte: Mitte des 19. Jahrhunderts wurden die vorhandenen Akten des Rates durch den Ratsregistrator Heerklotz in zwei große Gruppen eingeteilt: Alle nicht mehr für den laufenden Dienstbetrieb benötigten Akten wurden dem sogenannten "Alten Archiv" zugeordnet, alle noch im Dienstbetrieb benötigten Akten dem sogenannten "Neuen Archiv". Beide Archive erhielten eine ähnliche Klassifikation (Repertorien). Kriterium zur Einordnung der Akten innerhalb der Klassifikationsgruppen war das Alphabet. So fanden sich beispielsweise Statuten der Stadt im Repertorium I Allgemeine Verwaltungssachen unter dem Buchstaben "S", die Genehmigung von Jahrmärkten im Repertorium III Polizeisachen unter dem Buchstaben "I" oder Differenzen zwischen Rat und Domstift im Repertorium IV Kirchen- und Schulsachen, Buchstabe "D". Im Zuge der Retrokonversion des Findbuches wurden in den 1990er Jahren die überlieferten Aktentitel, die Signaturen und das im Findbuch vermerkte Jahr des Beginns der Akte in die Datenbank übernommen. Da die Zuordnung der Akten in die jeweiligen Klassifikationen oft wenig schlüssig erschien und der Aktentitel den Inhalt der Akten auch oft nur unzureichend präzisierte, erfolgt seit 2019 eine Überarbeitung der Erschließung. Bei den bislang bearbeiteten Akten wurde wurden die alten Signaturen aufgelöst und eine fortlaufende Nummerierung der Akten vorgenommen. Die Zuordnung zu der im 19. Jahrhundert gebildeten Klassifikation bleibt jedoch erhalten.
städtische Verwaltung
Bestand
Verweis: Unterlagen in der Tektonikgruppe "Neues Archiv"
Benutzungsmodalitäten: Es gelten die Nutzungsbedingungen nach Sächsischem Archivgesetz in der jeweils gültigen Fassung.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
Für die Nutzung gelten die städtischen Satzungen über die Aufgaben und die Benutzung des Stadtarchivs Bautzen und über die Erhebung von Benutzungsgebühren des Archivverbunds in der jeweils gültigen Fassung.
17.06.2025, 07:28 MESZ