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Anspruch auf Verwerfung der Ansprüche des Appellaten auf einen Anteil am Erbe seines angeblichen Vaters Karl von Süggerath wegen nicht erwiesener Identität. Die Brüder Karl und Wilhelm Süggerath erbten zu Süggerath einige Güter von ihren Eltern. Karl, ein Schreiner, heiratete 1533 in England eine Alicia, mit der er die drei Söhne Johann, Thomas und Richard und eine Tochter Johanna hatte. Karl starb 1550 (anders: 1540). Wilhelm verglich sich mit den Kindern seines Bruders dahingehend, daß er gegen Zahlung von 200 Rtlr. die Güter zu Süggerath „pfandweis ... iure antichreseos“ behalten und nutzen sollte „bis zu derselben widerlag“. Die schriftliche Niederlegung des Vertrages erfolgte in England und war auch nur dort bezeugt. Nach Zahlung der 200 Rtlr. behielt Wilhelm, der die Appellantin heiratete, die Güter bis zu seinem Tod. Testamentarisch setzte er Frau und Kinder als Erben ein, die bis 1574 die Güter ohne jede Einrede hielten. Thomas, der älteste Sohn Karls, kam 1567 wegen einer anderen Erbangelegenheit in das Herzogtum Jülich, wo ihm das Erbe für ihn und seine Geschwister ausgehändigt wurde. Den Anteil verkaufte er an die Appellantin und an einen Tiel Scheff zu Weiler (?). Ansprüche auf Auslösung des Erbes seines Vaters soll er nicht erhoben haben. Die Appellanten geben an, nichts weiter über die Kinder und Erben des Karl Süggerath zu wissen. 1574 sei dann Dietrich, der Appellat, erschienen, habe sich als Karls Sohn ausgegeben und seine „quotam patrimonialem“ sowie einen Ausgleich für die Nutzung seit 1550 beansprucht. Als Andreas Kuck wegen nicht nachgewiesener Identität dem Unbekannten die Übergabe verweigerte, klagte dieser beim Herzog, wurde aber zunächst an das Hauptgericht Jülich verwiesen. Dietrich von Süggerath setzte Simon Ivens aus Erkelenz (angeblich sein Onkel) und Adam von Lövenich als Bevollmächtigte ein und ging zurück nach England. 1575 wurde ein Vergleich geschlossen, der beim Gericht in Süggerath hinterlegt wurde. Die Appellanten zahlten 150 Rtlr. und hielten die Güter darauf zwölf Jahre in Besitz, bis Dietrich Süggerath erneut aus England kam, den von seinen Bevollmächtigten geschlossenen Vergleich nicht anerkannte und wieder Ansprüche am Hauptgericht Jülich geltend machte. Den Vorwurf der nicht erwiesenen Identität versuchte Dietrich mit der Behauptung zu zerstreuen, in der englischen Sprache seien Dietrich und Richard ein Name. Das RKG bestätigte am 30. Okt. 1607 das Urteil der Vorinstanz und wies die Appellation kostenpflichtig ab.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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