Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen Rheinland-Pfalz und Thüringen über eine Staatliche Klassenlotterie (Süddeutsche Klassenlotterie): Infolge Beitritts der Länder Sachsen und Thüringen zum Staatsvertrag über die Süddeutsche Klassenlotterie wird der Staatsvertrag neu gefasst. Die Staatliche Süddeutsche Klassenlotterie hat als Anstalt des öffentlichen Rechts ihren Sitz in München; Lotteriegebiet ist das Staatsgebiet der Vertragsländer (Art. 1). Organe der Anstalt sind der Staatslotterieausschuss (ein Mitglied pro Vertragspartner), der die Geschäftsführung überwacht und die Geschäftspolitik bestimmt, sowie die Direktion als Vertretung bzw. Geschäftsführung der Lotterie (Art. 2-5). Staatliche und Lotteriesteuereinnahmen werden zur Hälfte nach der Einwohnerzahl der Vertragsländer, zur Hälte nach dem jeweiligen Losabsatz verteilt (Art. 8). Die Süddeutsche Klassenlotterie genießt Steuerfreiheit, die Lotteriesteuer ausgenommen (Art. 9). Aufgaben und Geschäfte der Anstalt sind im übrigen durch Satzung geregelt (Art. 10). Die Anstalt unterliegt der Aufsicht der Finanzministerien der Vertragsländer, darf keine staatliche Konkurrenz erhalten und steht andern Ländern offen (Art. 11-13). Kündigung, Vermögensauseinandersetzung, Inkrafttreten und Ratifizierung normieren sich nach Art. 14-16.

Vollständigen Titel anzeigen
Bayerisches Hauptstaatsarchiv