Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen Rheinland-Pfalz und Thüringen über eine Staatliche Klassenlotterie (Süddeutsche Klassenlotterie): Infolge Beitritts der Länder Sachsen und Thüringen zum Staatsvertrag über die Süddeutsche Klassenlotterie wird der Staatsvertrag neu gefasst. Die Staatliche Süddeutsche Klassenlotterie hat als Anstalt des öffentlichen Rechts ihren Sitz in München; Lotteriegebiet ist das Staatsgebiet der Vertragsländer (Art. 1). Organe der Anstalt sind der Staatslotterieausschuss (ein Mitglied pro Vertragspartner), der die Geschäftsführung überwacht und die Geschäftspolitik bestimmt, sowie die Direktion als Vertretung bzw. Geschäftsführung der Lotterie (Art. 2-5). Staatliche und Lotteriesteuereinnahmen werden zur Hälfte nach der Einwohnerzahl der Vertragsländer, zur Hälte nach dem jeweiligen Losabsatz verteilt (Art. 8). Die Süddeutsche Klassenlotterie genießt Steuerfreiheit, die Lotteriesteuer ausgenommen (Art. 9). Aufgaben und Geschäfte der Anstalt sind im übrigen durch Satzung geregelt (Art. 10). Die Anstalt unterliegt der Aufsicht der Finanzministerien der Vertragsländer, darf keine staatliche Konkurrenz erhalten und steht andern Ländern offen (Art. 11-13). Kündigung, Vermögensauseinandersetzung, Inkrafttreten und Ratifizierung normieren sich nach Art. 14-16.
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Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen Rheinland-Pfalz und Thüringen über eine Staatliche Klassenlotterie (Süddeutsche Klassenlotterie): Infolge Beitritts der Länder Sachsen und Thüringen zum Staatsvertrag über die Süddeutsche Klassenlotterie wird der Staatsvertrag neu gefasst. Die Staatliche Süddeutsche Klassenlotterie hat als Anstalt des öffentlichen Rechts ihren Sitz in München; Lotteriegebiet ist das Staatsgebiet der Vertragsländer (Art. 1). Organe der Anstalt sind der Staatslotterieausschuss (ein Mitglied pro Vertragspartner), der die Geschäftsführung überwacht und die Geschäftspolitik bestimmt, sowie die Direktion als Vertretung bzw. Geschäftsführung der Lotterie (Art. 2-5). Staatliche und Lotteriesteuereinnahmen werden zur Hälfte nach der Einwohnerzahl der Vertragsländer, zur Hälte nach dem jeweiligen Losabsatz verteilt (Art. 8). Die Süddeutsche Klassenlotterie genießt Steuerfreiheit, die Lotteriesteuer ausgenommen (Art. 9). Aufgaben und Geschäfte der Anstalt sind im übrigen durch Satzung geregelt (Art. 10). Die Anstalt unterliegt der Aufsicht der Finanzministerien der Vertragsländer, darf keine staatliche Konkurrenz erhalten und steht andern Ländern offen (Art. 11-13). Kündigung, Vermögensauseinandersetzung, Inkrafttreten und Ratifizierung normieren sich nach Art. 14-16.
Bayern Urkunden, BayHStA, Bayern Urkunden 4309
Bayern Urkunden 2.4.1.1 Bayern Urkunden 1: Staatsverträge ab 1945
2.4.1.1 Bayern Urkunden 1: Staatsverträge ab 1945 >> Bayern-Urkunden: Staatsverträge ab 1945 >> 4. Verträge mit den Bundesländern >> 4.1 Verträge mit mehreren Bundesländern (multilateral)
30. März 1992
15. Arpil 1992
29. April 1992
7. Mai 1992
19. Mai 1992
26. Mai 1992
Beschreibstoff: Or., 13 Blatt (Text 12 S.), Maschinenschrift; eingeklebt in Doppelblatt aus starkem Büttenpapier, zwischen Unterschriftenblatt und Einband geknüpft durch schwarz-goldene Kordel
Akten
deutsch
Besiegelung/Beglaubigung: Berghofer-Weichner, Dr. Mathilde
Ausstellungsort: Stuttgart
München
Wiesbaden
Mainz
Dresden
Erfurt
Ausstellungsort: Stuttgart
München
Wiesbaden
Mainz
Dresden
Erfurt
Berghofer-Weichner, Mathilde Dr.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
03.04.2025, 13:43 MESZ
Hierarchie
Hierarchie Detailansicht
- Bayerisches Hauptstaatsarchiv (Archivtektonik)
- Beständetektonik des Bayerischen Hauptstaatsarchivs (Tektonik)
- 2 Abteilung II: Neuere Bestände (Tektonik)
- 2.4 Staatskanzlei (Tektonik)
- 2.4.1 Bayern Urkunden (Tektonik)
- Bayern Urkunden (Bestand)
- Bayern Urkunden 5: Staatsverträge ab 1945 (Bestand)
- 4. Verträge mit den Bundesländern (Gliederung)
- 4.1 Verträge mit mehreren Bundesländern (multilateral) (Gliederung)