(1) J 1910 (2)~Kläger: Jude Aaron Marx Schlesinger, kurhannoverscher Hofjuwelier, Hannover; 1768 als zum Schlesingerschen Konkurs bestellter Curator bonorum et ad lites Christ. Erich Weidemann, Hannover, (3)~Beklagter: Verwitwete Gräfin Johannette Wilhelmine zur Lippe und deren Sohn, der jetzige Graf (Simon August) zur Lippe, (4)~Prokuratoren (Kl.): Lic. Simon Heinrich Gondela 1753 ( Subst.: Dr. Ernst Carl Christian Fischer ( Lic. Johann Eberhard Greineisen 1762 ( Subst.: Dr. C. G. Seuter ( für den Curator: Dr. Johann Jakob Zwierlein 1768 ( Subst.: Dr. Christian Jakob Zwierlein Prokuratoren (Bekl.): für Graf Simon August: Dr. Philipp Ludwig Meckel [1748] 1753 ( Subst.: Dr. Johann Paul Besserer ( Dr. Johann Jakob Wickh [1764] 1771 ( Subst.: Lic. Johann Paul Besserer ( für die Gräfinwitwe: Lic. Wilhelm Ludwig Ziegler [1752] 1753 ( Subst.: Dr. Johann Christoph Seipp (5)~Prozessart: Citationis ad videndum exigi debitum liquidum et confessatum una cum usuris, damno et expensis, sicque condemnari Streitgegenstand: Der Kläger klagt 3000 Rtlr. ein, die er der Beklagten geliehen hatte. Er wendet sich an das RKG, nachdem diese die Rückzahlung mit dem Argument, das Geld habe sie als Regentin aufgenommen, abgelehnt und ihn an ihren jetzt regierenden Sohn und dessen Kammer verwiesen hatte, diese ihn aber an sie als Schuldnerin. Der beklagte Graf bestreitet, da er nicht Schuldner des Klägers sei, die Berechtigung der Ladung gegen ihn. Dem widerspricht die beklagte Gräfinwitwe. Sie erklärt, im Rahmen der RKG-Kommission um den Juden Josef Isaak (vgl. L 82 Nr. 337 (J 1807)) diesem den Anspruch auf die vom verstorbenen kaiserlichen Faktor Josef David Oppenheimer wegen des "Sternberger Versatzes" zu Unrecht gehobenen und von Regierungsrat Blume ohne Befehl ausgezahlten 8000 Rtlr. cediert zu haben. Um überhaupt etwas zu bekommen, habe Isaak mit Oppenheimers Witwe einen Vergleich über 3000 statt der 8000 Rtlr. geschlossen und von ihr Schadloshaltung für die Differenz verlangt. Um dieser Forderung zu entsprechen, seien Isaak mit Zustimmung der vormundschaftlichen Regierungsräte 2 Wechsel, darunter der nunmehr von Schlesinger eingeklagte, ausgestellt worden. Zugleich habe sie sich um Regreß bei Blume im Rahmen der gegen ihn eingeleiteten Untersuchungskommission bemüht. Dies Verfahren gegen Blume sei nach dem Regierungsantritt ihres Sohnes von diesem weitergeführt worden. Aus dem allem ergebe sich, daß sie das Geld nicht für sich persönlich, sondern als Regentin in Landesangelegenheiten aufgenommen habe und so daß es nunmehr von ihrem Sohn zurückgezahlt werden müsse. Der Kläger forderte daraufhin, da sie die Berechtigung der Forderung an sich nicht bestritten habe, Rückzahlung der Summe von der Beklagten, die den Wechsel unterschrieben habe, mit evtl. Regreßrechten gegen ihren Sohn. (6)~Instanzen: RKG 1753 - 1772 (1746 - 1771) (7)~Beweismittel: Botenlohnquittung (Q 7). (8)~Beschreibung: 5 cm, 227 Bl., lose; Q 1 - 40; Deckblatt des Protokolls nur rudimentär erhalten; 1 Beil. = (wohl Hand- oder Partei-) Protocollum judiciale, enthält (nicht alle im RKG-Protokoll festgehaltenen) Termine ab dem 15. Oktober 1762, ohne Quadrangelangabe für die übergebenen Schriftstücke, und führt über das RKG-Protokoll hinaus 2 weitere Termine im Juni bzw. August 1772 auf. Lit.: Guenter, Juden, S. 154.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
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