Nds. Landesamt für die Beaufsichtigung gesperrten Vermögens (Bestand)
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NLA AU, Rep. 251
Nds. Landesarchiv, Abt. Aurich (Archivtektonik) >> Gliederung >> 1 Staatliche Bestände >> 1.1 Staatliche Aktenbestände >> 1.1.4 Zentralbehörden und Mittelinstanzen (bis 1978)
1942-1974
Bestandsgeschichte: Die britische Militärregierung verwaltete das Vermögen der NSDAP und der ihr angegliederten Organisationen sowie von Körperschaften, Organisationen und Privatpersonen, auf die ein Wiedergutmachungsanspruch gestellt wurde. Zuständig war eine besondere Abteilung ("Branch") der Militärregierung, die "Property Control Branch" mit Hauptsitz in Hannover und Unterabteilungen in den Bezirken. Wie die Militärregierung insgesamt auf die Mitarbeit deutscher Dienststellen angewiesen war, bediente sich auch die "Property Control Branch" deutscher Mitarbeiter. So konnten kurz nach der Bildung des Landes Niedersachsen auf Anordnung der Militärregierung gewisse Aufgaben der "Property Control Branch" ohne Bruch an deutsche Dienststellen übertragen werden. Wie aus einem Schreiben des Niedersächsischen Ministers der Finanzen vom 22.12.1947 an Dr. Knott, den Leiter des Landesamtes in Hannover, hervorgeht, hatte zu diesem Zeitpunkt (Ende 1947) die Übergabe der Geschäfte an die bisherigen deutschen Mitarbeiter (Referenten) bereits stattgefunden (Rep. 251, Nr. 64). Der Leiter des Landesamtes teilte in zwei Schreiben vom 1.12. und 19.12.1947 an die Leiter der Bezirksämter die Daten der Übertragungen mit: Bezirksämter Lüneburg und Stade 2.12.1947, Hildesheim 3.12.1947, Aurich und Oldenburg 5.12.1947 sowie Braunschweig 30.12.1947 (Rep. 251, Nr. 218). Der Finanzminister erklärte seinerseits am 22.12.1947, dass die Organisation des Landesamtes und der Bezirksämter durch Organisationserlass geregelt würde, sobald das Niedersächsische Staatsministerium über die Errichtung dieses Amtes einen Beschluss gefasst habe (Rep. 251, Nr. 64). Bereits am 1.11.1947 war der Leiter des Bezirksamtes Aurich, Herr Hinrich, neu eingestellt worden (Rep. 251, Nr. 64: Schreiben vom 8.11.1947). Es scheint, als folgte die formelle Errichtung der deutschen Dienststelle Anfang 1948 der faktischen Übernahme der Funktionen
Bestandsgeschichte: Ende 1947.
Wie erwähnt, unterstand das Landesamt (LA) dem Finanzminister. Dem LA in Hannover unterstanden in den Regierungsbezirken die Bezirksämter, die wiederum Außenstellen, z.B. in Emden und Wittmund, besaßen. Diesen Ämtern waren Treuhänderbüros zugeordnet, die die tatsächliche Beaufsichtigung der sichergestellten Objekte vornahmen. Rückerstattungsansprüche wurden von drei Instanzen bearbeitet: vom "Zentralamt für Vermögensverwaltung" in Bad Nenndorf, vom "Landesamt für die Beaufsichtigung gesperrten Vermögens" und von den Wiedergutmachungsbehörden, u.a. dem "Allgemeinen Organisationsausschuss" (AOA) in Celle und den Wiedergutmachungsämtern bei den Landgerichten.
Die Funktion des Landesamtes ist anzusetzen zwischen der Antragannahmestelle und den Entscheidungsorganen. Beim Zentralamt in Bad Nenndorf wurde der Anspruch auf Rückerstattung erhoben. Dieses Amt schickte ein Sicherstellungsersuchen an das LA. Danach konnte das LA das Sicherstellungsverfahren einleiten (Rep. 251, Nr. 1574). Die unterschiedlichen Aufgaben von LA und Wiedergutmachungsbehörden lassen sich mit einem Vergleich aus der Zivilprozessordnung gut verdeutlichen, die die "einstweilige Verfügung" kennt und das Entscheidungsverfahren im Hauptprozess. Das LA mit seinen Unterabteilungen regelte den einstweiligen Zustand des Objektes, d.h. es stellte sicher und betrieb eine den Zustand des Objekts erhaltende Verwaltung. Die Wiedergutmachungsbehörden trafen die Entscheidung, die den Besitzanspruch regelt (Rep. 251, Nr. 222: Merkblatt Nr. 37).
Am 31. März 1955 wurde das Landesamt aufgelöst (Rep. 251, Nr. 235). Seine Aufgaben wurden seitdem vom "Amt für gesperrte Vermögen", einer Abteilung beim Regierungspräsidenten, wahrgenommen.
Aurich, im Dezember 1992
gez. Klaus Adam
Zusatzinformationen: Abgeschlossen: Nein
Zusatzinformationen: teilweise verzeichnet
Bestandsgeschichte: Ende 1947.
Wie erwähnt, unterstand das Landesamt (LA) dem Finanzminister. Dem LA in Hannover unterstanden in den Regierungsbezirken die Bezirksämter, die wiederum Außenstellen, z.B. in Emden und Wittmund, besaßen. Diesen Ämtern waren Treuhänderbüros zugeordnet, die die tatsächliche Beaufsichtigung der sichergestellten Objekte vornahmen. Rückerstattungsansprüche wurden von drei Instanzen bearbeitet: vom "Zentralamt für Vermögensverwaltung" in Bad Nenndorf, vom "Landesamt für die Beaufsichtigung gesperrten Vermögens" und von den Wiedergutmachungsbehörden, u.a. dem "Allgemeinen Organisationsausschuss" (AOA) in Celle und den Wiedergutmachungsämtern bei den Landgerichten.
Die Funktion des Landesamtes ist anzusetzen zwischen der Antragannahmestelle und den Entscheidungsorganen. Beim Zentralamt in Bad Nenndorf wurde der Anspruch auf Rückerstattung erhoben. Dieses Amt schickte ein Sicherstellungsersuchen an das LA. Danach konnte das LA das Sicherstellungsverfahren einleiten (Rep. 251, Nr. 1574). Die unterschiedlichen Aufgaben von LA und Wiedergutmachungsbehörden lassen sich mit einem Vergleich aus der Zivilprozessordnung gut verdeutlichen, die die "einstweilige Verfügung" kennt und das Entscheidungsverfahren im Hauptprozess. Das LA mit seinen Unterabteilungen regelte den einstweiligen Zustand des Objektes, d.h. es stellte sicher und betrieb eine den Zustand des Objekts erhaltende Verwaltung. Die Wiedergutmachungsbehörden trafen die Entscheidung, die den Besitzanspruch regelt (Rep. 251, Nr. 222: Merkblatt Nr. 37).
Am 31. März 1955 wurde das Landesamt aufgelöst (Rep. 251, Nr. 235). Seine Aufgaben wurden seitdem vom "Amt für gesperrte Vermögen", einer Abteilung beim Regierungspräsidenten, wahrgenommen.
Aurich, im Dezember 1992
gez. Klaus Adam
Zusatzinformationen: Abgeschlossen: Nein
Zusatzinformationen: teilweise verzeichnet
Bestand
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
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Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
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