Kurfürst Philipp von der Pfalz schließt einen Vertrag, nachdem seine beiden Knechte, der Hofbäcker Hans von Amberg und der Hoffischer Konrad (Contz) Hermann mit Zankworten aneinandergeraten waren, woraus sich weitere Streitigkeiten ergeben haben. Deshalb kamen beide vor den Hofrichter und die Räte. Da einige Zankworte in Gegenwart des Pfalzgrafen geschehen sind, hat dieser sie noch gut im Gedächtnis und erachtet sie als nicht so schwerwiegend, dass ein weitläufiger Rechtsprozess angestrebt werden müsste. Angesichts ihrer langen Dienstzeit und der negativen Konsequenzen eines solchen Streits hat der Pfalzgraf die Sache auf Basis seiner fürstlichen Obrigkeit vom Hofgericht an sich gezogen. Er entscheidet, dass die Zankworte und Streitigkeiten aufgehoben und nichtig sind, dass keiner an Ehre oder Ruf (glimpff) verletzt ist und dass beide Seiten miteinander geschlichtet sind. Zukünftig sollen sie aufgrund der Streitigkeiten nichts mehr gegeneinander unternehmen. Wer gegen diese Entscheidung verstößt, entrichtet dem Pfalzgrafen eine Strafbuße über 10 rheinische Gulden, die diesem zur einen Hälfte und demjenigen, der den Entscheid einhält, zur anderen Hälfte zusteht.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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