Schultheiß, Richter, Gemeinde und besonders die Ältesten von [Neckar-] Weihingen (Wihingen) sowie Einwohner des Städtleins Hoheneck kamen im Jahr 1427 zusammen, um Kundschaft über die Fähre, die Fährleute und die Schützen zu erhalten, und erklärten dann auf Grund alter, guter Kundschaft folgendes: Die Fähre zu Weihingen soll 3 Fährleute (Fergen) haben, die mit großen und kleinen Schiffen fahren; Frauen aber sollen keine Fähre betreiben. Ob und wie die Fährleute ihre Aufgaben teilen, steht ihnen frei. Kinder sollen von den Schiffen ferngehalten werden. Die Fährleute haben dem Pfarrer zu Weihingen, sooft er ihrer bedarf, behilflich zu sein. Sie sollen mit den Einwohnern von Weihingen und Hoheneck bei Not, Krieg, Brand und Schimpf solidarisch sein. Ruft jemand, der in Leibesnot ist, ob fremd oder heimisch, "holo hola" ist er sofort zu holen; unterbleibt das und wird der Rufende erfaßt und "kommt um seinen Hals", haben die Fährleute Entschädigung zu leisten. Für Fremde kostet eine Fahrt über den Neckar und die Rückfahrt am selben Tag 1 Heller. Wird jemand, nachdem er 3 Stunden "hola hola hola" rief, nicht geholt, kann er es dem Schultheißen anzeigen, der die Fährleute dann mit 1 Schilling Heller bestraft. Der Brotbäcker, der dem Dorf Weihingen Brot bringt, ist zweimal wöchentlich überzusetzen. Geht ein Fahrender oder Reitender trotz Abratens der Fährleute durch den Neckar und kommt in Gefahr, sollen sie ihm dennoch helfen und Lohn dafür nehmen. Die Fährleute sollen die Maier zum Landbau, in die Schnitte und in die Mühle mit Pflügen und Geschirr überfahren. Für das Warten, Ausschauen und Fahren erhalten die Fährleute folgenden Lohn: Jährlich zusammen 71 Fruchtgarben von namentlich aufgeführten Einwohnern aus deren Äckern, die mit Flurnamen bezeichnet sind; von jedem, der Weinbau betreibt, 4 Maß Wein; von jedem Haus 1 Brot und von jedem verdingten Hausgenossen ein halbes Brot jährlich. Die Garben sollen so groß sein, daß sie 1 Simri Frucht ergeben. Machen die Maier die Garben zu klein, können die Fährleute Zorn und Stroh verlangen. Kommen sie allerdings nicht rechtzeitig, nachdem ihnen der Termin bekannt gemacht wurde, ist Widerspruch hinterher nicht möglich. Die Fährleute sollen keinen weiteren Lohn fordern und ihre Fahrdienste so verrichten, daß keine Klage eingehe. Da die Aussteller kein Siegel haben, siegelt Junker Albrecht Spät, dem die beiden Orte von Württemberg übergeben sind.