An die Erbgenamen von Bocholtz ergeht 1670 eine RKG- citatio per edictum wegen eines Urteils, das am Aachener Schöffenstuhl innerhalb des im Exekutionsstadium stehenden Prozesses um Pfandgüter in der Herrschaft Kessenich ergangen war. Heinrich von Bocholtz, Schultheiß in der Herrschaft Weert, hatte 1654 vor dem Gericht zu Kessenich gegen Walram von Kessenich, den Leibzüchter eines Teils der Herrschaft Kessenich, wegen ausständiger Renten auf Immission in die dazu verpfändeten Güter geklagt. Bei diesen Gütern handelt es sich um die Mühle in Uffelsche (Uffelhe) mitsamt dem dazugehörigen Haus und Platz, einen Hof zu „Gronwels“, einen bei dem „Niewelsbroch“ gelegenen Hof und den Ingenhof. Nach dem Tod des Leibzüchters Walram von Waes schaltete sich an dessen Stelle der Freiherr von Inhuizen und Kniphuizen etc. als Herr von Kessenich im Namen seiner Frau Antoinette von Malsen in das Verfahren ein und erklärte, daß er nach Landesbrauch nicht zur Zahlung verpflichtet sei. Gegen das zugunsten des Heinrich von Bocholtz ergangene Urteil des Gerichts zu Kessenich appellierte Ferdinand von Inhuizen und Kniphuizen an den königlichen Schöffenstuhl zu Aachen, der das Urteil der ersten Instanz jedoch 1659 bestätigte. Im folgenden entwickelte sich eine langwierige Auseinandersetzung um die Exekution des Urteils und die Liquidation der von den Erbgenamen des Heinrich von Bocholtz zur Begleichung der Ausstände verkauften Pfandgüter. Die Appellation des Freiherrn von Vogelzang an das RKG richtet sich speziell gegen die vom Aachener Schöffenstuhl übergangene Frage der Höhe des anzusetzenden Zinses. Die Appellaten erklären die Angelegenheit für desert und nicht ans RKG erwachsen. Sie verweisen auf formale Verstöße gegen das im Jüngsten Reichsabschied 1654 festgelegte Appellationsverfahren. Die Frage der Zinsen sei schon im Urteil der ersten Instanz berührt und dann in einem in rem iudicatam ergangenen Urteil des Aachener Schöffenstuhls vom 28.8.1664 zugunsten der Appellaten entschieden worden. In der Sache wenden sie ein, daß sich die Festlegung der Zinshöhe nach dem Wohnort des Gläubigers und nicht nach der Lage der verschriebenen Güter zu richten habe. In der unter spanischer Hoheit stehenden Stadt Weert werde ein Zinssatz von 6 ¼ % erhoben.