Hans von Peffenhausen zu Luckenpaint, Propstrichter der Propstei Niedermünster, bekundet, dass er von Amts wegen anstelle der Äbtissin von Niedermünster, Barbara von Ahaim, ehafft recht in Niederleierndorf besessen hat, wo Friedrich Haydenreich als Anwalt Abt Ambrosius von St. Emmeram vorbrachte, dass an der Schranne [Nieder]Leyrndorff eine Appellation (geding) ergangen sei im Rechtsstreit zwischen Hans Gotz, Bürger von Regensburg, Kläger, einerseits sowie Achatz Schönecker und Lienhard Pauer, beide von Tiefenbach (Teiffenpach), andererseits, welchem geding sich der Abt von St. Emmeram als Grundherr angeschlossen habe, und forderte, das Hofgerichtsurteil zu verlesen. Auch der Anwalt des Christoph von Rain zu Rain, Wolfgang Kürsner, schloss sich dieser Forderung an. Das darauf verlesene und hier inserierte Hofgerichtsurteil von Niedermünster, 28. Januar 1524, erklärt, dass von den Urteilern ubel geurtailt worden sei, und bestätigt die Appellation als zulässig. Darüber erteilt das Propstgericht dem Haydenreich einen Gerichtsbrief. S=A

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv
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