Das Stadtgericht Nürnberg bestätigt Karl Holzschuher den Vergleich zwischen ihm und seinem Bruder Hans einerseits und Dorothea, der Witwe Fritz Holzschuhers, andererseits um das Erbe Fritz Holzschuhers. Zwischen Herrn Karl Holtzschuher und seinem Bruder Hans einerseits und Frau Dorothea, Witwe von Fritz Holtzschuher, ist Folgendes vereinbart worden: Dorothea stehen aus der von ihrem Mann hinterlassenen Habe 800 rheinische Gulden zu. Die müssen ihr je zur Hälfte in der nächstkommenden Fastenmesse und in der nächstkommende Herbstmesse ausgezahlt werden. Sollten diese Termine nicht eingehalten werden, so stehen Karl und Hanse für den entstehenden Schaden bei jeder Frist gerade und müssen den entstandenen Schaden mit dem Hauptgeld entrichten. Mit Ausbezahlung der 800 Gulden sind alle Ansprüche Dorotheas auf das Habe ihres verstorbenen Mannes erloschen. Außer diesen 800 Gulden steht alles andere Elslein, dem Kind Fritz Holtzschuhers, zu. Stirbt Elslein minderjährig, so steht die Erbschaft ihres Vaters halb Karl und Hanse Holtzschuher, Elsleins Vettern, und halb Frau Dorothea, Elsleins Mutter, zu, wenn diese dann noch lebt. Stirbt Dorothea vor ihrer Tochter und stirbt das Kind danach minderjährig, so steht diese Hälfte des Erbteils des Kindes demjenigigen zu, der es nach Stadtrecht rechtmäßig erbt. Erlebt Elslein ihre Volljährigkeit, hat sie das Recht, mit dem Erbe ihres Vaters nach Gutdünken verfahren zu können. Es wurde zusätzlich vereinbart, dass alles, was die [Elspet Ulrich] Veterin ihrem verstorbenen Schwiegersohn und ihrer Tochter vermacht hat, in diese Erbabrede nicht einbezogen wird.