Kurfürst Philipp von der Pfalz beurkundet, dass sein Amtmann der Grafschaft Leiningen, Balthasar von Weiler, und sein Keller zu Dirmstein, Werner Lebkuch, auf seinen Befehl hin den Hof und Güter zu Dirmstein für 20 Jahre an Heinrich Motzgen (Henne Motzgen) und dessen Sohn Jeck pachtweise unter den nachfolgenden Bedingungen verliehen haben: Die Pächter sind zur Instandhaltung und Eindüngung von 10 Morgen verpflichtet. Sie entrichten im jährlichen Wechsel zwischen Mariä Himmelfahrt [= 15.8.] und Mariä Geburt [= 8.9.] vom Kleinfeld 100 Malter Korn oder vom Großfeld 116 trockenes Korn nach Kaufmanns Güte und Wormser Maß an den Kasten zu Dirmstein. Der Pfalzgraf hat das Recht, die Baulichkeiten abzureißen und neu zu bauen; in diesem Fall sollen die Hofleute aus dem Hof ziehen. Es folgen weitere Detailbestimmungen betreffend die Düngung, Weidehaltung, einen Morgen für den Eigenanteil, für den pfalzgräflichen Keller jeweils ½ Morgen für Rüben und ½ Morgen für Kraut, Nüsse, Frondienste, einzelne Wiesen und Äcker sowie deren Pflege, Gräben und Rinnen, ein Weiterverleihungsverbot für die Güter, Atzung und Verwendung des Strohs, die Vorsorge, dass nichts abgeackert werde, die Pflicht zur Treue, Huld und Schadensverhütung. Als Zeugen sind neben dem Amtmann und Keller anwesend: Henne Hug, Kunz Wegner, beide Schöffen des Gerichts zu Dirmstein, Hensel Erbe und Christmann Motzig.