Der öffentliche Notar Eberhard von Zimmern genannt von Aschaffenburg beurkundet: Der Propst der Propstei Holzkirchen Konrad hat vor dem Offizial der Würzburger Kurie und in seiner und der dazu bestellten Zeugen Gegenwart zwei Schriftstücke verlesen lassen. Bei dem einen handelt es sich um einen von dem Würzburger Elekten Wolfram [von Grumbach] am 30. April 1323 beurkundeten Vertrag über ein Schiedsverfahren zur Beilegung eines Rechtstreites zwischen Abt und Konvent des Klosters St. Stephan auf der einen Seite sowie dem Ritter Martin von Mergentheim und seinen Söhnen Wipert und Konrad auf der anderen Seite, der bisher vor dem Dekan des Stifts Rasdorf als vom Apostolischen Stuhl bestelltem Richter geführt wurde. Das zweite Schriftstück enthält den von dem Propst als von beiden Parteien bestelltem Schiedsrichter gefällten Schiedsspruch in dieser Angelegenheit. Danach hat der Abt mit zwei Mönchen zu beeiden, dass der Hof des Klosters in Marstadt (Morstat) mit den zwei dazu gehörenden Waldungen vogtfrei ist. Außerdem sollen sie beeiden, dass den Herren von Mergentheim auf der zum Hof des Klosters in Vilchband (Vilchebu/e/nt) gehörenden Wiese in der Gemarkung Marstadt keinerlei Weiderecht mit ihren Pferden zusteht. Sobald sie diesen Eid abgelegt haben, ist das Kloster von den erwähnten Rechten befreit. Sofern das Kloster dem Martin von Mergentheim und seinen Nachfolgern allerdings weiterhin die Vogtei über die strittigen Wälder einräumen möchte, sollen diese die Wälder lediglich beaufsichtigen und bewachen. Den Zeitpunkt zum Holzeinschlag und -verkauf hat ausschließlich der Abt zu bestimmen. Von dem aus dem Holzverkauf erzielten Erlös stehen dem Kloster zwei Drittel und Martin von Mergentheim ein Drittel für seine Aufsicht zu. Das Vogteirecht soll immer nur von einer Person ausgeübt werden und darf nicht geteilt werden. Bei Verstößen gegen diese Bestimmung droht der Entzug der Vogtei. Alle in dem Dorf Marstadt anfallenden Abgaben, Gerechtsame und Dienstleistungen stehen ausschließlich dem Kloster zu. Nach der Verlesung dieses Schiedsspruchs haben der Abt Friedrich [von Wipfeld], der Spitalmeister Herold und der Mönch Gerlach von Thüngfeld den geforderten Eid abgelegt. Damit tritt der Schiedsspruch in Kraft. Zeugen. Die Domherren Heinrich und Konrad von Thüngfeld, aus dem Kloster St. Stephan der Spitalmeister Herold und die Mönche Heinrich von Waltershausen, Konrad Zobel und Gerlach von Thüngfeld, der Pfarrer in Veitshöchheim (Hocheim sancti Viti) Heinrich, die Anwälte an der bischöflichen Kurie Magister Heinrich von St. Stephan und Magister Dietrich von Erfurt, der Schulmeister in Holzkirchen Heinrich, Konrad von Krautheim und viele andere. Aussteller: Eberhard von Zimmern. Empfänger: Kloster St. Stephan

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Staatsarchiv Würzburg
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