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Der öffentliche Notar Eberhard von Zimmern genannt von Aschaffenburg beurkundet: Der Propst der Propstei Holzkirchen Konrad hat vor dem Offizial der Würzburger Kurie und in seiner und der dazu bestellten Zeugen Gegenwart zwei Schriftstücke verlesen lassen. Bei dem einen handelt es sich um einen von dem Würzburger Elekten Wolfram [von Grumbach] am 30. April 1323 beurkundeten Vertrag über ein Schiedsverfahren zur Beilegung eines Rechtstreites zwischen Abt und Konvent des Klosters St. Stephan auf der einen Seite sowie dem Ritter Martin von Mergentheim und seinen Söhnen Wipert und Konrad auf der anderen Seite, der bisher vor dem Dekan des Stifts Rasdorf als vom Apostolischen Stuhl bestelltem Richter geführt wurde. Das zweite Schriftstück enthält den von dem Propst als von beiden Parteien bestelltem Schiedsrichter gefällten Schiedsspruch in dieser Angelegenheit. Danach hat der Abt mit zwei Mönchen zu beeiden, dass der Hof des Klosters in Marstadt (Morstat) mit den zwei dazu gehörenden Waldungen vogtfrei ist. Außerdem sollen sie beeiden, dass den Herren von Mergentheim auf der zum Hof des Klosters in Vilchband (Vilchebu/e/nt) gehörenden Wiese in der Gemarkung Marstadt keinerlei Weiderecht mit ihren Pferden zusteht. Sobald sie diesen Eid abgelegt haben, ist das Kloster von den erwähnten Rechten befreit. Sofern das Kloster dem Martin von Mergentheim und seinen Nachfolgern allerdings weiterhin die Vogtei über die strittigen Wälder einräumen möchte, sollen diese die Wälder lediglich beaufsichtigen und bewachen. Den Zeitpunkt zum Holzeinschlag und -verkauf hat ausschließlich der Abt zu bestimmen. Von dem aus dem Holzverkauf erzielten Erlös stehen dem Kloster zwei Drittel und Martin von Mergentheim ein Drittel für seine Aufsicht zu. Das Vogteirecht soll immer nur von einer Person ausgeübt werden und darf nicht geteilt werden. Bei Verstößen gegen diese Bestimmung droht der Entzug der Vogtei. Alle in dem Dorf Marstadt anfallenden Abgaben, Gerechtsame und Dienstleistungen stehen ausschließlich dem Kloster zu. Nach der Verlesung dieses Schiedsspruchs haben der Abt Friedrich [von Wipfeld], der Spitalmeister Herold und der Mönch Gerlach von Thüngfeld den geforderten Eid abgelegt. Damit tritt der Schiedsspruch in Kraft. Zeugen. Die Domherren Heinrich und Konrad von Thüngfeld, aus dem Kloster St. Stephan der Spitalmeister Herold und die Mönche Heinrich von Waltershausen, Konrad Zobel und Gerlach von Thüngfeld, der Pfarrer in Veitshöchheim (Hocheim sancti Viti) Heinrich, die Anwälte an der bischöflichen Kurie Magister Heinrich von St. Stephan und Magister Dietrich von Erfurt, der Schulmeister in Holzkirchen Heinrich, Konrad von Krautheim und viele andere. Aussteller: Eberhard von Zimmern. Empfänger: Kloster St. Stephan
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Der öffentliche Notar Eberhard von Zimmern genannt von Aschaffenburg beurkundet: Der Propst der Propstei Holzkirchen Konrad hat vor dem Offizial der Würzburger Kurie und in seiner und der dazu bestellten Zeugen Gegenwart zwei Schriftstücke verlesen lassen. Bei dem einen handelt es sich um einen von dem Würzburger Elekten Wolfram [von Grumbach] am 30. April 1323 beurkundeten Vertrag über ein Schiedsverfahren zur Beilegung eines Rechtstreites zwischen Abt und Konvent des Klosters St. Stephan auf der einen Seite sowie dem Ritter Martin von Mergentheim und seinen Söhnen Wipert und Konrad auf der anderen Seite, der bisher vor dem Dekan des Stifts Rasdorf als vom Apostolischen Stuhl bestelltem Richter geführt wurde. Das zweite Schriftstück enthält den von dem Propst als von beiden Parteien bestelltem Schiedsrichter gefällten Schiedsspruch in dieser Angelegenheit. Danach hat der Abt mit zwei Mönchen zu beeiden, dass der Hof des Klosters in Marstadt (Morstat) mit den zwei dazu gehörenden Waldungen vogtfrei ist. Außerdem sollen sie beeiden, dass den Herren von Mergentheim auf der zum Hof des Klosters in Vilchband (Vilchebu/e/nt) gehörenden Wiese in der Gemarkung Marstadt keinerlei Weiderecht mit ihren Pferden zusteht. Sobald sie diesen Eid abgelegt haben, ist das Kloster von den erwähnten Rechten befreit. Sofern das Kloster dem Martin von Mergentheim und seinen Nachfolgern allerdings weiterhin die Vogtei über die strittigen Wälder einräumen möchte, sollen diese die Wälder lediglich beaufsichtigen und bewachen. Den Zeitpunkt zum Holzeinschlag und -verkauf hat ausschließlich der Abt zu bestimmen. Von dem aus dem Holzverkauf erzielten Erlös stehen dem Kloster zwei Drittel und Martin von Mergentheim ein Drittel für seine Aufsicht zu. Das Vogteirecht soll immer nur von einer Person ausgeübt werden und darf nicht geteilt werden. Bei Verstößen gegen diese Bestimmung droht der Entzug der Vogtei. Alle in dem Dorf Marstadt anfallenden Abgaben, Gerechtsame und Dienstleistungen stehen ausschließlich dem Kloster zu. Nach der Verlesung dieses Schiedsspruchs haben der Abt Friedrich [von Wipfeld], der Spitalmeister Herold und der Mönch Gerlach von Thüngfeld den geforderten Eid abgelegt. Damit tritt der Schiedsspruch in Kraft. Zeugen. Die Domherren Heinrich und Konrad von Thüngfeld, aus dem Kloster St. Stephan der Spitalmeister Herold und die Mönche Heinrich von Waltershausen, Konrad Zobel und Gerlach von Thüngfeld, der Pfarrer in Veitshöchheim (Hocheim sancti Viti) Heinrich, die Anwälte an der bischöflichen Kurie Magister Heinrich von St. Stephan und Magister Dietrich von Erfurt, der Schulmeister in Holzkirchen Heinrich, Konrad von Krautheim und viele andere. Aussteller: Eberhard von Zimmern. Empfänger: Kloster St. Stephan
Der öffentliche Notar Eberhard von Zimmern genannt von Aschaffenburg beurkundet: Der Propst der Propstei Holzkirchen Konrad hat vor dem Offizial der Würzburger Kurie und in seiner und der dazu bestellten Zeugen Gegenwart zwei Schriftstücke verlesen lassen. Bei dem einen handelt es sich um einen von dem Würzburger Elekten Wolfram [von Grumbach] am 30. April 1323 beurkundeten Vertrag über ein Schiedsverfahren zur Beilegung eines Rechtstreites zwischen Abt und Konvent des Klosters St. Stephan auf der einen Seite sowie dem Ritter Martin von Mergentheim und seinen Söhnen Wipert und Konrad auf der anderen Seite, der bisher vor dem Dekan des Stifts Rasdorf als vom Apostolischen Stuhl bestelltem Richter geführt wurde. Das zweite Schriftstück enthält den von dem Propst als von beiden Parteien bestelltem Schiedsrichter gefällten Schiedsspruch in dieser Angelegenheit. Danach hat der Abt mit zwei Mönchen zu beeiden, dass der Hof des Klosters in Marstadt (Morstat) mit den zwei dazu gehörenden Waldungen vogtfrei ist. Außerdem sollen sie beeiden, dass den Herren von Mergentheim auf der zum Hof des Klosters in Vilchband (Vilchebu/e/nt) gehörenden Wiese in der Gemarkung Marstadt keinerlei Weiderecht mit ihren Pferden zusteht. Sobald sie diesen Eid abgelegt haben, ist das Kloster von den erwähnten Rechten befreit. Sofern das Kloster dem Martin von Mergentheim und seinen Nachfolgern allerdings weiterhin die Vogtei über die strittigen Wälder einräumen möchte, sollen diese die Wälder lediglich beaufsichtigen und bewachen. Den Zeitpunkt zum Holzeinschlag und -verkauf hat ausschließlich der Abt zu bestimmen. Von dem aus dem Holzverkauf erzielten Erlös stehen dem Kloster zwei Drittel und Martin von Mergentheim ein Drittel für seine Aufsicht zu. Das Vogteirecht soll immer nur von einer Person ausgeübt werden und darf nicht geteilt werden. Bei Verstößen gegen diese Bestimmung droht der Entzug der Vogtei. Alle in dem Dorf Marstadt anfallenden Abgaben, Gerechtsame und Dienstleistungen stehen ausschließlich dem Kloster zu. Nach der Verlesung dieses Schiedsspruchs haben der Abt Friedrich [von Wipfeld], der Spitalmeister Herold und der Mönch Gerlach von Thüngfeld den geforderten Eid abgelegt. Damit tritt der Schiedsspruch in Kraft. Zeugen. Die Domherren Heinrich und Konrad von Thüngfeld, aus dem Kloster St. Stephan der Spitalmeister Herold und die Mönche Heinrich von Waltershausen, Konrad Zobel und Gerlach von Thüngfeld, der Pfarrer in Veitshöchheim (Hocheim sancti Viti) Heinrich, die Anwälte an der bischöflichen Kurie Magister Heinrich von St. Stephan und Magister Dietrich von Erfurt, der Schulmeister in Holzkirchen Heinrich, Konrad von Krautheim und viele andere. Aussteller: Eberhard von Zimmern. Empfänger: Kloster St. Stephan
Kloster St. Stephan Würzburg Urkunden 136
StA Würzburg: Würzburger Urkunden 75 / 305; Würzburger Urkunden 6828
Registratursignatur/AZ: f (16. Jh.); 6 (16. Jh.); 365 (18. Jh.); 1323 / 2 (18. Jh.); F 2 x 10 (18. Jh.); W D 7 § 7 N 1 (18. Jh.); L 6 D 7 N 43 (18. Jh.)
Kloster St. Stephan Würzburg Urkunden
Kloster St. Stephan Würzburg Urkunden >> Einzelregestierung von Urkunden
Literatur: Regest: Urkundenbuch St. Stephan, Bd. 1, Nr. 385 S. 442ff.
Vermerke: Rückvermerke: Inhaltsangaben (14./15. u. 16./17. Jh.)
Medium: A = Analoges Archivalie
Äußere Beschreibung: Überlieferungsart: Ausf., Notariatsinstrument; lat. Beschreibstoff: Perg. Siegel: S 1: Offizial; an Pergamentstreifen anhängend, besch. S 2: Propstei Holzkirchen, Propst; an Pergamentstreifen anhängend, leicht besch. S 3: Notar; Signet, unbesch.
Zimmern alias von Aschaffenburg, Eberhard von, Notar, öffentlicher
Bimbach, Konrad von, Propstei Holzkirchen, Propst
Mergentheim, Wipert von
Mergentheim, Konrad von
Mergentheim, Martin von
Grumbach, Wolfram von, Würzburg, Elekt
Kirchberg, Ulrich von, Würzburg, Domherr
Stollberg, Heinrich d. Ä. von, Würzburg, Domherr
Seebach, Ernst von, Würzburg, Domherr
Schrozberg, Friedrich von, Würzburg, Domherr
Heinrich, Würzburg, Dompfarrer
Wipfeld, Friedrich von, Würzburg, Kloster St. Stephan, Abt
Herold, Würzburg, Kloster St. Stephan, Spitalmeister
Thüngfeld, Gerlach von, Würzburg, Kloster St. Stephan, Mönch
Thüngfeld, Heinrich von, Würzburg, Domherr
Thüngfeld, Konrad von, Würzburg, Domherr
Waltershausen, Heinrich von, Würzburg, Kloster St. Stephan, Mönch
Zobel, Konrad, Würzburg, Kloster St. Stephan, Mönch
Heinrich, Veitshöchheim, Pfarrer
St. Stephan, Heinrich von, Würzburg, Bischof, Kurie, Anwalt
Erfurt, Dietrich von, Würzburg, Bischof, Kurie, Anwalt
Heinrich, Propstei Holzkirchen, Schulmeister
Krautheim, Konrad von
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.