Erbstreit, Instanzen. Streitgegenstand ist eine Pfandverschreibung über die Schüdderfelder Mühle im Amt Nideggen. Simon Cremer hatte sie testamentarisch seinen Kindern und Erben, zu denen Albert Marceaux gehört, vermacht. Pick, der mit Cremers Witwe verheiratet war, geht dagegen davon aus, die Verschreibung gehöre zu den beweglichen Gütern, die dem letztüberlebenden Ehegatten zufallen, und von daher zunächst an die Witwe Cremers und nach deren Tod auf ihn als ihren Ehemann übergegangen sei. Er bestreitet das Argument der Gegenseite, die testamentarische Bestimmung Cremers, die Verschreibung solle als Erbe behandelt werden, sei mit Wissen und daher auch mit Zustimmung seiner Frau erfolgt, so daß diese die Verschreibung nicht geerbt habe. Nach dem Tode ihrer Mutter hatten die Erben Cremer, wie der Appellant erklärt, überfallartig das Haus durchsucht und unter anderem die strittige Verschreibung an sich genommen. Sie hatten diese dann an den Schultheißen Contzen weitergegeben, und dessen Witwe an den Gerichtsschreiber Stoltze. Pick hatte gegen den Raub der Verschreibung geklagt und 1681 und 1682 von der Hofkanzlei den vorläufigen Besitz der Verschreibung zugesprochen erhalten. In einem anderen Verfahren hatte Albert Marceaux anscheinend gegen die Zession der Verschreibung durch seine Miterben protestiert und Herausgabe seines Anteils von der Witwe Contzen und von Stolze gefordert. Im Rahmen dieses Verfahrens hatte die Hofkanzlei schließlich die Herausgabe der Verschreibung von Pick verlangt. Gegen diesen Spruch appelliert Pick. Er erklärt, der Spruch sei in einer einzigen Sitzung, an der er krankheitshalber nicht habe teilnehmen können, auf die bloßen Angaben der Gegenseite hin zustande gekommen. Er beruft sich ferner darauf, das Verfahren um die Verschreibung zwischen ihm und den Cremerschen Erben sei noch anhängig. Es liegen lediglich appellantische Schriften vor, appellatische Gegenschriften, auf die in den Schriften des Appellanten Bezug genommen wird, dagegen nicht.