Freiburg, Amtsrevisorat Abt. IIa Ehevertrag, abgeschlossen vor dem großherzoglich Badischen Distriktnotar Friedrich Sevin, angestellt für den 3. Distrikt im hiesigen Stadtamtsrevisoratsbezirk, und den Zeugen Freiherr Carl von Gayling, k. k. österreichischer Kämmerer daselbst, und Franz Sales Schmidt, Domkapitular daselbst, zwischen Ludwig, Freiherrn Böcklin von Böcklinsau, Leutnant im großherzoglich Badischen 2. Füsilierbataillon in Freiburg, begleitet von seinem Vater, Friedrich, Freiherrn Böcklin von Böcklinsau, z. Z. in Karlsruhe wohnhaft, und Fräulein Marie Power, minderjährig, begleitet von ihren Eltern Moritz Power, königlich Britischer Gouverneur, derzeit hier wohnhaft, und Louise Power geborene Livingstone, beide, da der deutschen Sprache nicht mächtig, begleitet vom Übersetzer Fidel Singer, Lektor allhier, sowie von ihrem am 21. April verpflichteten Pfleger Franz Freiherr von Rinck, k. k. österreichischen Kämmerer. 1. Vermögensmäßig besteht eine Nichtgemeinschaft nach Maßgabe der Landrechtssätze 1530 bis 1535. 2. Der Ehemann übernimmt, gegen vollen Genuß des eheweiblichen Vermögens, die Bestreitung sämtlicher Lasten der Ehe, somit den standesgemäßen Unterhalt der Gattin. Als Nadelgeld erhält sie jährlich 400 Gulden. 3. Die Brauteltern übergeben als Heiratsgut, wobei dieses auf das künftige Erbe angerechnet wird, eine Aussteuer an Fahrnis und Weißzeug, worüber ein Inventar mit Wertangabe gefertigt wird, 36 000 fl. in bar und eine jährliche Rente von 360 Gulden. 4. Stirbt der Ehemann, stehen der Witwe mit und ohne Kinder ihr eingebrachtes und später zugefallenes Gut zu, ferner 1/3 am Reinertrag des Anteils des Verstorbenen am Lehenvermögen der Familie Böcklin. Sind keine Kinder vorhanden oder sterben vorhandene früh, so beerben den Ehemann seine 3 älteren Brüder, die jedoch verpflichtet sind, das Wittum auszuzahlen. 5. Sämtliche Kinder müssen katholisch getauft und erzogen werden. Stirbt der Vater, übernimmt die Mutter die Vormundschaft. 6. Stirbt die Frau zuerst und kinderlos, so bleibt dem Ehemann auf Lebenszeit, solange er Witwer bleibt, die Nutznießung ihrer Verlassenschaft. Bei Wiederheirat bleibt ihm die Nutznießung der Hälfte. Die Braut ist jedoch berechtigt, über den 8. Teil ihres Nachlasses frei zu verfügen. 7. Stirbt die Frau und hinterläßt Nachkommen, so erhält der Witwer, solange er im Witwerstand bleibt, außer der gesetzlichen elterlichen Nutznießung die lebenslange Nutznießung von einem Viertel der eheweiblichen Verlassenschaft. 8. In jedem Fall ist der überlebende Teil berechtigt, die nachgelassene Fahrnis zum im Inventar enthaltenen Anschlag zu übernehmen. Mit Unterschrift aller Beteiligten Mit Erklärung vom 2. Mai 1860 zu Rastatt: Vor dem großherzoglich Badischen Distriktnotar Adolf Krey, ernannt am 25. November 1859 Nr. 7658 vom Justizministerium für den Notariatsdistrikt Stadt Rastatt im Amtsrevisoratsbezirk Rastatt, und in Anwesenheit der Zeugen Referendar Anton Küßwieder und Franz, Freiherr von Schilling von Canstatt, Leutnant im großherzoglich Badischen 3. Infanterieregiment daselbst, erklären die anwesenden Friedrich, Freiherr Böcklin von Böcklinsau, großherzoglicher Oberleutnant und Gouvernements-Adjutant hier, Wilhelm, Freiherr Böcklin von Böcklinsau, k. k. Oberleutnant im Infanterieregiment Baron Neiningen Nr. 68, derzeit in Prag, und Ernst, Freiherr Böcklin von Böcklinsau, dass sie Kenntnis von dem § 4 des vorgeschriebenen Ehevertrags erhalten haben und die Verpflichtung übernehmen, ohne Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse des dann verstorbenen Bruders. Ihre Verbindlichkeiten betr. Lehen- und Kammergut beginnen jedoch erst, wenn sie die Lehen ihres Vaters übernehmen. Mit Unterschrift aller Beteiligten Kop. Pap. Lib. beglaubigt am 14. Mai 1860 in Freiburg durch das großherzoglich Badische Rentamtsrevisorat mit Siegel und Unterschrift