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Das gewährte Gesuch des Heinrich Herrmann aus Gaggstatt um die lehenherrliche Erlaubnis zur Dismembration (Zerschlagung) seines, an den Zwischenkäufer Bauer in Ruppertshofen abgetretenen Bauernguts auf der einen, und die abschlägige Verbescheidung desselben hinsichtlich seines weiteren Gesuchs um Befreiung gedachten Bauers von Bezahlung eines Bestehhandlohns auf der anderen Seite sowie das im Jahr 1848 von dem Konrad Bauer vorgebrachte Verlangen um Vergütung von 48 Gulden 29 Kreuzern als vermeintlich zu viel bezahlten Handlohns aus der Herrmann'schen Gutsveränderung.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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