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1604 Aug. 14, königliches Schloß zu Prag Kaiser Rudolf II. beurkundet: 1577 [s. Reg. 4] hatte er den Hans Sigmund von Woellwarth mit der Blutgerichtsbarkeit in Fachsenfeld und allen seinen Besitzungen belehnt. Die Verbringung der Malefikanten nach Fachsenfeld, zum Teil über ausherrische Besitzungen, verursachte jedoch wegen der Gemengelage der Güter viele Beschwerlichkeiten und Unkosten. Er verleiht ihm deshalb das Recht zur Errichtung von Halsgericht, Stock und Galgen zu Laubach, den Blutbann daselbst sowie das Recht zur Besetzung des Gerichts mit zehn oder zwölf seiner Hintersassen oder mit anderen; die von Hans Sigmund zu Richtern ernannten Unterrichter oder Amtleute dürfen die auf Laubacher Gebiet ergriffenen Übeltäter gefangensetzen, über sie urteilen und sie bestrafen. Sr.: A. Ausf. Perg., besch. - 1 Sg. abg. - U.: 1) A., 2) R. Corraduz, D.¹ - Kv.: Tax 35 Goldtgulden - Rv. ¹ Name aufgelöst in Anlehnung an Lünig, Corpus iuris feudalis I Nr. LXXXI Sp. 1142

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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