Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz bekundet, auch für seinen Sohn Philipp und beider Erben, dass er Graf Albrecht II. von Hohenlohe-Weikersheim, Graf zu Ziegenhain (Abrechten graven von Hohenloe und zu Ziegenhayn et cetera), zu seinem Rat und Diener für drei Jahre aufgenommen hat. Der Graf soll mit seinen Dienern und Knechten, darunter mindestens 18 Gewappneten, in allen Kriegen und Geschäften des Pfalzgrafen bei Aufforderung aufwarten und dienen. Graf Albrecht hat den Bischof von Würzburg, Markgraf Albrecht von Brandenburg, seinen Bruder Kraft von Hohenlohe und die Ihren von seinen Dienstverpflichtungen ausgenommen, darf diesen jedoch keine Hilfe gegen den Pfalzgrafen leisten. Im Dienst sollen der Graf und die Seinen angemessene Unterkunft und Kost sowie für die Pferde Futter, Nägel und Hufeisen erhalten. Bei erlittenen Schäden des Grafen sollen beide gütlich übereinkommen, bei Nichteinigung dem Urteil des pfalzgräflichen Hofmeisters, Marschalls und Vogts zu Heidelberg Folge leisten. Sollten dem Grafen im Dienst des Pfalzgrafen Schlösser abgenommen werden oder der Graf einige seiner Lehen aufsagen müssen, will Kurfürst Friedrich ihm bei der Wiedergewinnung und bei einer Rachtung über die aufgesagten Lehen Hilfe leisten. Für seine Dienste soll der von Hohenlohe jährlich 300 Gulden zu Kathedra Petri [22.02.] aus der fürstlichen Kammer empfangen. Der Aussteller verspricht, die Güter und Leute des Grafen zu schirmen und diesem Recht vor ihm oder seinen Räten zu weisen, wogegen der Graf Treue gelobt hat.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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