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Reinhard [von Weilnau], Abt von Fulda, bekennt mit Angehörigen
der Adelsfamilien Riedesel, Lüder, Mansbach, von der Tann, (Stain Krigk)
[Steinrück...
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1451-1460
1459 Februar 7
Kopie, Papier, unbesiegelt
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Datum uff Aschermittwachen anno LIX
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Reinhard [von Weilnau], Abt von Fulda, bekennt mit Angehörigen der Adelsfamilien Riedesel, Lüder, Mansbach, von der Tann, (Stain Krigk) [Steinrück?], Görtz, Wallenstein, Reckrod, Küchenmeister, Lüder zu Schlüchtern (Sluchter), Ebersberg, Weyhers, Merlau, Eberstein, Haun (Hune), Rußwurm und Schenkwald, dass sie nach gegenseitigen Streitigkeiten ihrer Vorfahren nun ihre Treue festschreiben wollen und bekunden, dass sie sich vereint und gemäß eines Vertrages vertragen wollen. Einung (eynung) und Austrag (ußtragk) schreiben fest, dass sie einander nicht mehr befehden wollen. Sollte es in Zukunft zu Streit kommen, soll zunächst durch Freunde versucht werden, den Streit beizulegen; sollte dies scheitern, haben die Aussteller acht Personen ausgewählt, die als Rat des Abtes Reinhard vereidigt werden sollen. Diese acht Räte sollen sich jährlich am dritten Tag nach dem Fest des heiligen Bonifatius [Juni 7] sowie am dritten Tag nach Allerheiligen [November 3] in Fulda einfinden. Wer eine Schlichtung will, soll dies dem Abt Reinhard mindestens vier Wochen vorher ankündigen, woraufhin dieser die Gegenpartei drei Wochen vor dem Schiedstermin informieren will. Der Heischbrief soll danach den Klägern übersandt werden. Daraufhin will Abt Reinhard versuchen, die Streitparteien zusammen mit zwei Gekorenen zu versöhnen. Sollte dies scheitern, sollen die acht Räte mit Mehrheitsentscheid Recht sprechen. Der Abt will hierbei als Richter fungieren oder einen unparteiischen Richter einsetzen. Die Räte sollen sich gegenseitig drei Wochen vor dem Gerichtstag von der Zusammenkunft in Kenntnis setzen. Sollte eine Partei einberufen werden, dann aber nicht kommen, soll diese zum nächsten Gerichtstag erscheinen. Sollte die Partei erneut nicht vor Gericht erscheinen, soll die Gegenpartei zum dritten Gerichtstag den Rechtstreit gewonnen haben. Der Verurteilte soll zur Kostendeckung zwei Gulden bezahlen. Sollte Abt Reinhard selbst in einen Streit verwickelt sein, sollen zwei Gekorene die Gegenseite vor Gericht laden und einen unparteiischen Richter einsetzen, wobei Reinhard aus den acht gewählten Räten zwei Obmänner (oberlute) bestimmen darf. Die gewählten Räte und Gekorenen bleiben dies für ein Jahr. Sollte zu Einigungszwecken der Rat aller acht Räte nötig werden, sollen auch die anderen sechs Räte hinzugezogen werden, was jedes mal mit einem Gulden verrechnet wird. Sollte Abt Reinhard der acht Räte oder eines Teils der Räte für Angelegenheiten des Klosters Fulda bedürfen, sollen ihm die Räte dabei zu Gehorsam verpflichtet sein und ihm mit Rat zur Seite stehen. Sollte von den acht Räten einer sterben, soll Abt Reinhard mit den übrigen einen Nachfolger wählen dürfen. Ebenso darf verfahren werden, wenn einer der acht nicht zum Gerichtstag erscheint oder selbst in einen Rechtsstreit verwickelt ist. Aus der geschlossenen Einung nimmt der Abt alles aus, was Regalien, Geleit, Zoll, Gericht, Dienste, Herberge, Lager, Verpflegung (atzung), Viehbede, Folge, Wildbann oder Blutbann des Klosters Fulda betrifft. Sollte eine Burg in einem Rechtsstreit Streitgegenstand sein, soll der Kläger als Streitsieger diese von dem Angeklagten übernehmen; ausgenommen ist aber alles, was an geistliche Gerichte gehört. Sollte ein Außenstehender einen aus dem Kreis der Einung angreifen, soll der Betroffene dies dem Abt und den zwei Gekorenen melden, woraufhin ihm sogleich geholfen werden soll. Es sollen von jedem Beteiligten der Einung Pferde und Ritter gestellt werden, wie es für die Jagd oder den Krieg vereinbart ist. An Pferden und Rittern entstandener Schaden soll niemandem angerechnet werden, sondern ist von jedem selbst zu tragen. Sollten einer oder mehrere Beteiligte der Einung Lehen haben, die über 100 Gulden wert sind, soll dieser davon niemand etwas schulden. Lehen, die weniger als 100 Gulden wert sind, sollen dem Lehnsherrn aufgesagt werden und gemäß der Einung zur Hilfe verwendet werden. Sollte einer der Beteiligten gefangengenommen werden, soll ihm nach Beratung der acht Räte geholfen werden. Sollte durch die Aufsagung seiner Lehen oder durch Gefangenschaft einer der Beteiligten seine Burg verlieren, soll ihm nach Rat der acht Räte zum Wiedererwerb des Lehens und zur Freilassung verholfen werden, selbst wenn dies länger dauern sollte, als die Einung vertraglich besteht. Sollte aber jemand selbstverschuldet in Bedrängnis geraten, besteht für die anderen Beteiligten der Einung keine Verpflichtung, ihm zu helfen. Sollte es zu einer Fehde oder einem Krieg kommen und die Gesellen der Einung auf unterschiedlichen Seiten kämpfen, sollen sie einander schonen und die Einung einhalten. Sollte einer der Beteiligten einem gesprochenen Urteil nicht nachkommen und die Einung brechen, wollen die anderen den Klägern nach Urteil der acht Räte helfen. Sollte es dabei zu keiner Einigung kommen und die acht Räte unentschieden auf beide Seiten verteilt sein, soll Abt Reinhard oder der eingesetzte Richter nach seiner Vernunft entscheiden. Will jemand in die Gemeinschaft der Einung aufgenommen werden, ist darüber von Abt Reinhard und den zwei Gekorenen zu entscheiden. Im Fall der Aufnahme hat der Aufzunehmende Treue zu geloben und dies zu beurkunden. Alle Beteiligten der Einung sollen mit ihren Ganerben ihren Burgfrieden einhalten und die Beteiligten der Einung dabei schadlos halten. Abt Reinhard bekundet, dass ihn die Einung nicht binden soll und nicht den von ihm dem Papst geleisteten Eiden zuwiderlaufen soll. Die Einung gilt nach dem Datum der Urkunde für sechs volle Jahre. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Seite 1, Seite 2 und 3, Seite 4)
Vermerke (Urkunde): Siegler: [Hermann Riedesel
Vermerke (Urkunde): Siegler: Karl von Lüder (Luter)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Berthold (Berlt) von Mansbach
Vermerke (Urkunde): Siegler: Melchior, Johann (Hans), Anton, Gawin, Dietrich (Dietz), Friedrich (Fritz) und Christoph von der Tann
Vermerke (Urkunde): Siegler: Heinrich Steinrück [?] (Stain Krigk)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Johann von Görtz (Geurz)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Johann (Hans) von Wallenstein (Waldensteyn)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Hermann Riedesel der Jüngere
Vermerke (Urkunde): Siegler: Heinrich (Heintz) von Reckrod (Regkerod)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Heinrich Küchenmeister
Vermerke (Urkunde): Siegler: Heinrich [?] von Lüder (Luter) zu Schlüchtern (Sluchter)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Johann (Henne), Wigand und Sebastian (Bastian) von Lüder (Ludder)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Apel, Philipp (Lips), Heinrich und Hermann von Ebersberg
Vermerke (Urkunde): Siegler: Thomas und Werner von Weyhers (Wiers)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Johann (Hans) von Ebersberg
Vermerke (Urkunde): Siegler: Simon von Merlau
Vermerke (Urkunde): Siegler: Hermann und Philipp (Lips) von Eberstein
Vermerke (Urkunde): Siegler: Giso, Heinrich, Georg (Jorge) und Wilhelm von Haun (Hune)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Engelhard von Rußwurm [?] (Ruchw)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Heinrich und Hermann von Schenkwald (Schengkwalt)
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.