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Enthält: Am späten Abend des 5.5.1667 noch erscheint Paulus Petri, Diener beim Kaufmann Johann von dem Bergen, vor dem Kerpener Gericht und bringt seine aktuelle Klage ein: Als er und die anderen Knechte seines Herrn mit ihrer Schafherde die Landstraße von Köln herkommend, Mödrath passierten, hätten Wilhelm Keimer, Dietrich Binsfeldt und Gerharth Gibelgens vor Binsfeldts Haus gewaltsam versucht, ihnen einen Hammel aus der Herde wegzunehmen, als Ausgleich für den Schaden, den ihre Schafe angeblich auf den Feldern vor dem Dorf angerichtet hätten. Trotz der Beteuerung des Klägers, er würde den Schaden bezahlen, ließen die Mödrather nicht von ihrem Vorhaben ab. Es kam sogar zu einer Schlägerei, bei der Petri an der rechten Hand verletzt wurde. Er fordert Bestrafung der Täter "über solchen Muthwill" und Satisfaktion für die erlittenen Schläge und den Schaden. Der beklagte Wilhelm Keimer, der Hauptgeschädigte, der die Schaftrift beobachtet hatte, wird noch am selben Abend herbeizitiert. Er rechtfertigt sich, die Schafe hätten sein mit Hafer besätes Feld beschädigt und die Knechte ihn, als er sie zur Rede stellte, ausgelacht. Da habe er ihnen bereits angedroht, wenn sie nach Mödrath kämen, ein Schaf anzugreifen. Das habe er dann unter Zuhilfenahme der Nachbarn auch wahr gemacht, obwohl der Zöllner Anton Dietrich Prumme und seine Frau mit Beschimpfungen wie "Schrobberten" und "Scheuffer" versuchten, sie davon abzuhalten. Er fordert seinerseits Augenscheinnahme und Bestrafung der Knechte. Weil es schon zu spät und dunkel war ("der Abendt bereits eingefallen"), wird die Ortsbesichtigung auf den kommenden Vormittag anberaumt. Schultheiß und Schöffen befinden in der Tat etwa ein Viertel des 6 Morgen großen Feldes zertreten. Die Mödrather stellen sich bei der anschließenden Zeugenvernehmung auf den Standpunkt, damit sei der ganzen Gemeinde und ihrem alten Herkommen, wonach die Schafe durch die Gemeindetrift und nicht über die Felder von Privatleuten hätten getrieben werden müssen, Unrecht geschehen. Es müsse mit der Bestrafung verhindert werden, dass solches wieder vorkomme. Dagegen argumentiert Prumme, der sich zum Sachwalter der Viehknechte macht, der Schaden sei nicht so groß, dass er den Gebrauch des Schutzrechts durch die Wegnahme des Hammels rechtfertige. Wilhelm Keimer selbst behauptet, er habe zuerst Prumme durch das Fenster sein Vorhaben, das Schaf anzugreifen, angekündigt ("Patten Prum, mir ist Schadt geschehen, ich werde deßwegen ein Schaaff angereiffen"), der ihn daraufhin spöttisch ermahnt habe: "Ihr werdet kein Kindt sein". Die Kläger könnten auch nicht beweisen, ob das Angebot der Entschädigung vor dem Angriff auf den Hammel erfolgt sei. Bevor das Gericht entscheidet, wird auf Bitte Anton Dietrich Pummens noch Peter Mercken, 45 Jahre alt, als Zeuge verhört. Er, der vom Feld zurückkehrend auf den schon währenden Streit traf, gibt zu Protokoll, dass er noch versucht habe, die Parteien davon abzubringen, aufeinander einzuschlagen, "sunsten würde der Handell zumahl kein guth thun". Die Knechte sollten das Schaf aushändigen. Sie würden es ja, wenn die Nachbarn Unrecht hätten, wiederbekommen. Das Gericht gibt den Beklagten Recht: dass die Viehknechte die Schafherde nicht ohne Wissen und Zustimmung der Gemeinde hätten über die Felder treiben dürfen, und dass die Inanspruchnahme des Schutzrechts, die nötigenfalls bis an die Obrigkeit und deren Rechtsspruch getragen werden könne, nicht unrecht war. Es räumt den Klägern aber ein, ihr Vorgehen doch noch besser zu beweisen. Doch müssten sie die bisher entstandenen Gerichts- und Unkosten vorbehaltlich einer Ermäßigung ("moderamine salvo") bezahlen. Diese belaufen sich, laut beigefügter Rechnung, insgesamt auf 23 Gulden 8 Albus.
Schriftstücke: 1
Archivale
Berge(n), Johann von dem, Kaufhändler
Binsfeldt, Dietrich
Hamecher, Michael, Schöffe 1667
Hansonis, Schultheiß
Keymer, Wilhelm
Mercken, Peter
Petri, Paulus
Prumme, Anton Dietrich, Zöllner
Schieffer, Johann Henrich, Schöffe 1667
Mödrath - Gemeinderechte
Schlägerei
Schutzrecht
Beschimpfungen
Landwirtschaft - Schafe, Schäfer
Ortsbesichtigung
Viehschaden - s. auch Landwirtschaft
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BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
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Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person who submitted a compensation claim for damage caused by Nazi persecution. If the application was submitted by a person other than the persecuted person, this other person is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecuted person, if there is one, is noted. In the sources, the persecuted person is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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