Aufteilung der Regierung unter den stolbergischen Schwiegersöhnen Durch den Tod des Grafen Ludwig von Königstein, der am Bartholmaeitag (Aug. 24) 1574 verschieden ist, ist die Grafschaft Wertheim, die Herrschaft Brewberg u. die Grafschaft Rütschforth auf seine Töchter gefallen. Für diese übernahm nach kaiserl. Belohnung der jeweilige Ehegemahl die Verwaltung, nämlich Graf Philip zu Eberstein, Graf Dietherich zu Manderschiedt, Blanckenheim u. Virnenberg, Herr zu Schleiden u. Ludwig, Graf zu Lewenstein, Herr zu Scharpfenegk. Um die Verwaltung zu regeln, vereinbaren sie einen Vertragstag. Dazu kamen vor wenigen Tagen zusammen die Grafen von Manderschiedt und Lewenstein persönlich u. für die Ebersteiner der Edle, Cristoff Landschadt von Steinach als Kurator und Thomas Kettiner Rechtslizentiat. Nun hatte man aber die Gräfin Catharina zu Eberstein vorher ersucht, sich zu äußern, wie sie sich neben Manderscheidt u. Lewenstein in Betreff der Grafschaft Rutschfort zu verhalten gedenke. Ihre Gesandten verlasen nun ein Schreiben des Inhalts, daß die Ebersteiner wegen der Forderungen des Grafen Christoff von Stollberg die Grafschaft Rutschfort betreffend an diesen vor einiger Zeit ein Schreiben gerichtet hätten, das aber bisher noch nicht beantwortet sei. Vor dieser Antwort könne sich die Gräfin nicht erklären. Dazu meldeten die Gesandten, daß Graf Christoff von Stollberg wegen der Grafschaft Rutschfort eine kaiserliche Komission bestehend aus dem Kurfürsten zu Meintz u. dem Pfalzgrafen Reinhardt erwirkt habe. Bis zu dieser Entscheidung möchte die Gräfin ihre Erklärung verschieben. Den Gesandten wurde entgegnet, die Regierung der Lande lasse sich deshalb nicht suspendieren, Graf Christoff erhebe ja auch laut seinem Aussagen auf dem Tag zu Aschaffenburg auf Wertheim und Brewberg Ansprüche. Da Rütschfort ein Lützelburgisches u. Luttisches Lehen sei, könne übrigens auch die kaiserl. Kommission darüber nicht entscheiden. Darauf erklärten die Ebersteinischen Gesandten, daß sie keine weitere Vollmacht hätten, vorläufiger gemeinsamer Regierung stimmten sie aber bei. Bei der Beratung über die Art der gemeinsamen Regierung bezog man sich nun auf eine "Abrede" des Grafen Ludwig zu Königstein sel., die die Herrn von Eberstein, Manderschiedt u. Lewenstein bewilligt u. unterschrieben hatten u. welche also begann: "Zu wissen u. Kund sei männiglich, nachdem der wohlgeborene Herr Ludwig, Grafe zu Stolberg" u. endete Actum Königstein den 30. Decembris Anno etc. 66. Zu dieser Abrede war festgelegt, daß in den Herrschaften, die auf Ludwigs Töchter fielen, keine vor der anderen etwas voraus haben solle. Weiter erschien das Bedenken, daß in der Grafschaft Wertheim einigen Teil vom Stift Würtzburg zu Lehen rühren, mit dennen nach einer Würtzburger "Kapitulation" mit Graf Ludwig zu Königstein wohl Eberstein u. Manderschiedt belehnt waren, aber nicht Graf Ludwig von Lewenstein, der sich gleichwohl in der ganzen Grafschaft hatte huldigen lassen trotz des würzburgischen Einspruches. Die Manderschiedt u. Ebersteinischen Gesandten erklärten nun, sie seien damit einverstanden, daß auch der Lewenstein in den Besitz der Würzburgischen Lehn komme. Graf Ludwig erklärte nun, daß er durch die Belehnung, die er von Böhmen u. dem Kaiser empfangen habe, den würzburgischen Rechten keinen Eintrag tun wollte, die Regierung der würzburgischen Lehen nur provisorisch in die Hand genommen habe. Es wurde beschlossen, die Regierung solle "umgehen", d.h. einer nach dem anderen möge 1 Jahr lang regieren. Da baten die Ebersteinischen Gesandten, man möge ihre Herrin auf 2 Jahre dieser Pflicht entbinden, da ihr Gemahl infolge von "Leibesschwachheit u. Blödigkeit" vorerst dazu nicht fähig sei. Dieser Bitte wurde stattgegeben. Da nun die Gemahlin des Manderschied nach der Eberstein die nächstälteste war, übertrug man diesem die Regierung fürs 1. Jahr, angefangen vom heutigen Peterstag; im folgenden Jahre sollte der Lewenstein, im 3. der Eberstein regieren. Der jeweils Regierende er hält von den anderen voraus: 15 Fuder Wein, 100 Malter Korn, 200 Malter Haber, Heu u. Stroh für 15 Pferde, 500 fl., 200 Stecken Holz von Frewdenberg, 50 Wagen Holz aus dem Amt oder den wertheimischen Wäldern als Frohn, das Fischereirecht, die hohe u. niedere Jagd, das Vogelweidwerk, sämtliche Hühner, Gänse u. Koppen nach dem Anschlag, alle Baumgärten in Wertheim, die Nutzung von Kraut u. Rüben u. a. auf dem Hof, soweit sie der Hofman abliefern muß, den kleinen Zehnt zu Osingesess u. Vockenrode, der ihm mit der Frohne aufs Schloß geliefert werden soll. Am Ende des Jahres soll Rechnung gelegt werden, bei dieser soll der Regierende u. der Übernehmende persönlich anwesend, der dritte durch Gesandte vertreten sein. Der Lewenstein beantragte nun, man möge aus den jährlichen Überschüssen einen "Vorrat" anlegen zur Schuldentilgung, was aber die beiden anderen Parteien abschlugen. Der Punkt wurde vertagt. Dagegen wurde beschlossen, das den Schuldnern der Herrschaft vor dem Peterstag gekündigt u. das dadurch erlangte Kapital zur Tilgung aufgekündigter Schulden angewandt werden soll. Reicht es nicht, so möge jeder aus seinem Säckel dazu zahlen. Entsteht durch Säumnis eines Teils ein Schaden, so ist dieser Teil haftbar dafür. Wird der Herrschaft aber keine Schuld gekündet, so soll das eingegangene Kapital in 3 Teile geteilt u. jeder Partei ihr Teil zu erkannt werden. Weiter soll kein Teil ohne die Einwilligung der anderen auf die Herrschaft Schulden machen dürfen, tut er es gleichwohl, so soll seine Rente solange eingezogen werden, bis die Schuld getilgt ist. Keiner soll eine Neuerung oder Bedrückung der Untertanen gegenüber vornehmen außer mit Rat u. Wissen der anderen. Die bestehnde Religionsordnung soll nicht geändert werden, außer auf Reichs- oder Konzilbeschluß. Jeder Herr soll sich in der Stadt eine eigene Behausung halten oder kaufen dürfen. Der regierende Herr soll die Dinner der anderen nicht hindern in ihren Geschäften, sie sollen sich gegen ihn ehrerbietig verhalten. Kommen die nicht regierenden Herrn zum Regierenden zur Abhörung der Rechnung, so sollen sie dem Regierenden auf 3 oder 4 Wochen für die Verköstigung einer Person dritthalbe Batzen zahlen. Über 10 Pferde oder Personen soll aber keiner mitbringen. Des ankommenden Herrn Dienner sollen sich an die Hofordnung des Regierenden halten. Jeder soll zu Anfang seiner Regierung seine Hofordnung verkünden. Die Herrn u. das Gesinde haben einen Burgfrieden mit einander geschlossen. Man einigt sich betreffs der gemeinsamen Dienner; diese soll keiner ohne Einwilligung der andern beurlauben oder entlassen können, außer sie hätten sich ein Vergehen zu Schulden kommen lassen. Müssen Kreistage, Grafentage oder sonstwelche von Herrschafts wegen besucht werden, so geht das auf gemeinsame Kosten. Keines Herren Diener soll bei den Beamten der Grafschaft Zehrung nehmen, wohl aber können die Herrn sich in Fällen eines "Sterbens" oder sonst in Zeiten der Not im Hause eines Amtmanns jedoch auf ihre Kosten einquartieren. Kosten für gemeinsame Boten, Gefangene, Gesandte sollen gegenseitig verrechnet werden. Muß der Regierende Kreis- oder Lehenshilfe leisten, so geht das auf gemeinsame Kosten. Ohne Einwilligung der andern soll kein Regierender einen Neubau beginnen, wohl aber auf gemeinsame Kosten die vorhandenen Gebäude unterhalten. Außer was für die Gemein Herrschaft nötig ist, sollen Dienste von Untertanen nicht zum Privatnutzens gebraucht werden. Geschieht es doch, so muß es gegen Lohn geschehen. Müssen die Häuser von Kriegs wegen besetzt werden, so geschieht das auf gemeinsame Kosten, Verstärkung oder Verminderung der Besatzung nach gegenseitiger Beratung. Der jährliche Holzschlag soll bei der Abrechnung immer festgelegt werden, danach muß sich dann der Haushaltende richten. Junge Hegungen oder Holzschläge darf keiner zu seinem Privatnutzen schädigen. Der Haushalter darf aber als Eßfleisch für seine Küche bis gegen 50 Säue im Acker einschlagen; was sonst aus den Äckern an Nutzung kommt, muß als Gemeingut verrechnet werden. Die weltlichen Lehensleute soll aufgezeichnet u. in aller Herren Namen belehnt werden, Unstimmigkeiten bei Lehen sollen berichtigt werden. Die geistlichen Lehen u. Pfarreien sollen nur an geeignete Anhänger der Augsburger Konfession verliehen werden; deren Absetzung kann nur mit Einwilligung aller Herren geschehen. Auf jährliche Abhaltung des "Synodus" soll der Regierende achten. Größere Vorkehrungen zum Nutzen der Herrschaft sollen nur mit allseitiger Einwilligung getroffen werden. Die Jagd auf Hasen u. das Vogelweidwerk ist dem Haushaltenden gestattet, doch soll möglichst auf Hegung gesehen werden. Die Fischweiher sollen erst in 3 Jahren abgefischt werden. Jeder Herr soll einen eigenen Fischbehälter herstellen lassen. Wenn gefischt wird, sollen die Fische auf die 3 Behälter verteilt werden. Von Joannis bis Egidi darf sich der Haushaltende der Hirschjagd bedienen; das Wild soll aber möglichst geschont werden; außer der festgesetzten Zeit soll das Wild Schutz genießen, außer man benötigt unbedingt solches für eine hohe Gelegenheit! Rehe kann der Haushalter ohne Schaden "des Wildrechts" jagen. Die Schweinejagd soll auch zur rechten Zeit geschehen u. zu Weihnachten aufhören. Der Regierende soll dem Nachfolger etwas eingesalzenes Wildbret hinterlassen. Das der Regierende die Grafschaft Rutschforth in persönlicher Anwesenheit regiert wie die Wertheimer wird zwar als nötig erachtet, aber vertagt. Die Beamten u. Untertanen jener Grafschaft können sich aber jederzeit bei ihm Bescheid holen. Der Nachfolger soll jedoch die Abrechnung persönlich in Rutschforth entgegen nehmen. Für die Herrschaften Wertheim, Rutschfort u. Brewberg soll ein gemeinsames Siegel gelten; dieses soll unter 2 verschiedenen Schlössern verwahrt sein, zu denen der Herr den einen Schlüssel, der älteste der geschworenen Räte den anderen Schlüssel haben soll. In 2 Siegelbüchern soll alles unter dem gemeinsamen Siegel ausgefertigte ingrossiert werden. Die Privatsachen des einzelnen Herrn, die Urkunden, welche die Reichregalien, die Carle Beheim u. die Würtzburgischen Lehen betreffen, sowie jene über das Eigentum der Grafschaft Wertheim sollen nicht mit dem gemeinsamen, sondern mit dem Sekret des einzelnen besiegelt werden. Die Jagden u. Regalien sollen vom Regierenden alle ausgeübt werden, damit sie nicht verfallen. Hinzu soll der Regierende einen Jäger, einen Knecht u. Buben, für die Schweinehatz einen Rüdenknecht in seiner Kost halten. Die gewöhnliche Atzung soll zu gemeinsamen Nutzen abgekauft werden. Dazu soll er halten 24 Jagd- u. 8 Hatzhunde u. all das seinem Nachfolger mit dem ganzen Jagdzeug unbeschädigt überliefern. Zu diesem Zweck sollen dem Haushaltenden im Jahre aus der Rentei 100 fl, 27 Malter Korn, 80 Malter Haber gegeben werden. Die Atzung in Bronnbach soll er außerdem benutzen oder für sein Jahr abkaufen können. Der Jäger u. Knecht erhält seinen Sold von der Rentei aus gemeinsamen Mitteln. Was der Herr darüber aufwendet, geht auf seine Kosten. Der Vertrag gilt auf 3 Jahre also bis Petri Cathedra 1579.

Show full title
Landesarchiv Baden-Württemberg
Data provider's object view
Loading...