Andreas Pandlein zu Ringgenweiler bekennt, daß Andreas [II. Öchslin], Abt zu Petershausen, ihm ein Lehengütlein der Pfarrkirche von Ringgenweiler, deren Kollator der Abt ist, als Erbzinslehen verliehen hat. Nach dem im folgenden inserierten Lehenbrief vom selben Datum hatte das Gütlein früher der Vater +Lenhard Pandlein inne. Der Beliehene muß es in gutem Zustand halten und der Pfarrkirche bzw. den Heiligenpflegern jährlich zu Martini als Bodenzins je 1 1/2 Scheffel Vesen und Hafer sowie 1 lb d Heugeld reichen, alles in Ravensburger Maß und Währung. Das Gütlein fällt heim bei Verletzung der Leihebedingungen. Bei Handänderungen und Wahl eines neuen Prälaten muß es innerhalb von 3 Monaten neu empfangen und nach Gnade des Prälaten verehrschatzt werden. Wenn es verkauft wird, muß es zuerst dem Kloster angeboten werden, das um 5 ß d billiger erwerben kann als andere Interessenten, dasselbe Recht haben auch die Gotteshausleute. Klöster, Spitäler und andere tote Hände ("Ewigkeiten") dürfen nicht kaufen.